(1) Neben der Dienstfreistellung nach § 38 hat jedes Mitglied der Personalvertretung Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.
(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen vom Dienstgeber bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.
(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von Körperschaften der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veranstaltet werden oder von diesen überwiegend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.
(4) Der Personalvertreter hat den Dienstgeber mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und der Personalvertretung festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen der Personalvertretung sowie des betroffenen Personalvertreters andererseits zu berücksichtigen sind.
(5) Rückt ein Stellvertreter eines Personalvertreters in das Mandat dauernd nach, so hat er nur in diesem Ausmaß einen Anspruch gemäß Abs.1 und 2, als der ausgeschiedene Personalvertreter noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat.
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