(1) Die Wahlausschüsse haben für den Wahlort (im Falle der Einrichtung „fliegender Wahlkommissionen“ für die Wahlorte) eine Wahlkommission (eine „fliegende Wahlkommission“), bestehend aus fünf wahlberechtigten Bediensteten, entsprechend dem Stärkeverhältnis der Wählergruppen, die bei der letzten Wahl Mandate erreicht haben, zu bestellen, wobei die stärkste Fraktion den Vorsitzenden stellt. Für sämtliche Mitglieder der Wahlkommission (der „fliegenden Wahlkommission“) sind Ersatzmitglieder von den jeweiligen Wahlausschüssen zu bestellen.
(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, persönlich auszuüben und erfolgt mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel. Ist ein Bediensteter aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit oder Urlaub verhindert, sein Wahlrecht am festgelegten Wahlort auszuüben, kann er sein Wahlrecht mittels brieflicher Stimmabgabe ausüben. In der Wahlordnung ist Vorsorge zu treffen, daß die Grundsätze des persönlichen und geheimen Wahlrechtes gewahrt bleiben. In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme für die Wahl des Zentralausschusses und eine Stimme für die Wahl des Dienststellenausschusses bzw. des Dienststellenpersonalvertreters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014
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