(1) Die Personalvertreter sowie die gemäß § 4 Abs. 3 beigezogenen bzw. eingeladenen Personen haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes sowie über alle Angelegenheiten, die im Interesse der Ziele der Personalvertretung und im Interesse der Bediensteten gelegen sind, gegenüber jedermann, dem sie nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Die in Abs.1 genannten Personen sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Funktion als Personalvertreter.
(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Dienststellenausschuss – sofern ein Zentralausschuss besteht, dieser – sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Erlöschen der Funktion, so kann der Zentralausschuss – wenn ein solcher nicht besteht, der Dienststellenausschuss, dem der Personalvertreter zuletzt angehört hat – verfügen, dass dieser Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreter nicht wählbar ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016, LGBl. Nr. 68/2025
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