(1) Die Mitgliedschaft zu einem Wahlausschuß ruht
1. bei einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit wegen
a) Karenzurlaubes,
b) Präsenz- oder Zivildienstes;
2. während der Zeit der Dienstenthebung (Suspendierung);
3. während eines strafgerichtlichen Verfahrens.
(2) Die Mitgliedschaft zu einem Wahlausschuß erlischt
1. durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt;
2. durch Verzicht;
3. durch eine Entscheidung gemäß § 40 Abs.4;
4. durch Ausscheiden aus dem Gemeindedienst.
(3) Ist gegen einen Personalvertreter ein Disziplinarverfahren anhängig, so kann der Dienststellenausschuß, wenn kein Zentralausschuß besteht, beschließen, daß die Funktion des Personalvertreters ruht, wenn durch die weitere Ausübung der Funktion eine Beeinträchtigung der Interessen der Personalvertretung zu erwarten ist.
(4) Für die Dauer des Ruhens oder Erlöschens der Funktion eines Mitgliedes tritt an die Stelle des Mitgliedes sein Ersatzmitglied.
(5) Über Ruhen und Erlöschen der Funktion als Mitglied eines Wahlausschusses hat im Streitfall der Dienststellenausschuss – wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser – von sich aus oder auf Antrag des Betroffenen zu entscheiden.
(6) In Gemeinden, in denen weder ein Zentralausschuß noch ein Dienststellenausschuß besteht, hat die Dienststellenversammlung eine Entscheidung nach Abs.5 zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016
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