(1) Die gemeinderätliche Personalkommission kann gültige Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens je die Hälfte der Dienstgebervertreter und der Dienstnehmervertreter anwesend ist.
(2) Die gemeinderätliche Personalkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat auch der Vorsitzende seine Stimme abzugeben. Wird keine Einigung erzielt, ist die Auffassung der Dienstnehmervertreter dem zuständigen Organ des Dienstgebers, welches endgültig entscheidet, schriftlich mit einer kurzen Begründung mitzuteilen.
(3) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten ist für die Zeit der Gemeinderatsferien aus der Mitte der gemeinderätlichen Personalkommission ein Ausschuß zu wählen. Dieser Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden bzw. aus dessen Stellvertreter und sechs Mitgliedern (Stellvertretern), wovon je drei dem Kreise der dem Gemeinderat angehörigen Mitglieder und dem Kreise der aus dem Stande der Bediensteten der Stadt ernannten Mitglieder zu entnehmen sind.
(4) Kommt ein gültiger Beschluß innerhalb von drei Monaten nicht zustande, so entscheidet das zuständige Organ des Dienstgebers endgültig.
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