(1) Dieses Gesetz gilt für die Bediensteten der Gemeinden, einschließlich der Betriebe der Gemeinden des Landes Steiermark. Es ist auf die Bediensteten von Gemeindeverbänden anzuwenden.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu einem Betrieb einer Gemeinde des Landes Steiermark stehen und dem Dienststand angehören. Bedienstete sind weiters Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu einem Betrieb einer Gemeinde des Landes Steiermark stehen.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
1. Bedienstete, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 116/1970, Anwendung findet;
2. Bedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist;
3. Bedienstete, die nach dem Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 54/2003 einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zugewiesen sind, soweit betriebsbezogene und nicht dienstrechtsbezogene Personalvertretungsagenden wahrzunehmen sind.
(4) In Gemeinden, in denen mindestens fünf Bedienstete beschäftigt sind, ist eine Personalvertretung einzurichten.
(5) Die Personalvertretung jeder Gemeinde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie wird gegenüber der Gemeinde (als Dienstgeber) durch den Dienststellenpersonalvertreter, den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses bzw. des Zentralausschusses im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit vertreten. Ansonsten wird die Personalvertretung nach außen durch den Vorsitzenden des Zentralausschusses, falls es diesen nicht gibt, durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses bzw. den Dienststellenpersonalvertreter vertreten.
(6) Sämtliche in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014
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