(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (dem Dienststellenpersonalvertreter) im Bedarfsfalle, mindestens aber einmal jährlich, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Beratungs- bzw. Beschlußgegenstände einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit ist eine sofortige Einberufung zulässig. Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Der Bürgermeister ist vor der Aussendung der Einberufung vom geplanten Termin der Dienststellenversammlung zu verständigen. Sind in einem Kalenderjahr mehrere Dienststellenversammlungen notwendig und können diese nur während der Dienstzeit durchgeführt werden, so ist das Einvernehmen mit dem Bürgermeister herzustellen. Die Aufrechterhaltung des unbedingt erforderlichen Dienstbetriebes während der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein.
(2) Die Einberufung der Dienststellenversammlung hat durch Kundmachung an der Anschlagtafel der Personalvertretung zu erfolgen; sie hat auch die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Dienststellenversammlung zu enthalten.
(3) Die Dienststellenversammlung ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Bediensteten oder der Mitglieder des Dienststellenausschusses die Einberufung unter Bekanntgabe eines Grundes verlangt.
(4) Bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters) oder wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht bzw. ein Dienststellenpersonalvertreter noch nicht gewählt ist, kann die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einberufen werden. Unterläßt dieser die Einberufung, so kann die Einberufung vom jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten erfolgen.
(5) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses (der Dienststellenpersonalvertreter) oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters) oder wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht bzw. ein Dienststellenpersonalvertreter noch nicht gewählt ist, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der Bedienstete, der sie einberufen hat (Abs.4), und im Falle seiner Verhinderung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.
(6) In der Dienststellenversammlung ist jede Person stimmberechtigt, die am Tage der Dienststellenversammlung Bediensteter im Sinne des § 1 Abs.2 der Dienststelle ist.
(7) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des § 7 Abs.3 Z.3 bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
(8) Ist eine Dienststellenversammlung zum festgesetzten Beginn nicht beschlußfähig, so wird sie eine halbe Stunde später ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig. Darauf ist bei der Einberufung der Sitzung hinzuweisen. Wurde jedoch die Dienststellenversammlung zu einem im § 7 Abs.3 Z.3 angeführten Zweck einberufen, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen; in diesem Fall ist dann die Dienststellenversammlung jedenfalls beschlußfähig; der erste und zweite Satz gelten sinngemäß.
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