§ 18 § 18 — Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994
Gliederung
Rückverweise
Die Funktion als Personalvertreter beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet mit Ablauf der gesetzlichen Wahlperiode – ausgenommen in Fällen des § 20 Abs.3 – oder durch Erlöschen gemäß § 19.
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