Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Personen (Bedienstete), die in einer Dienststelle tätig sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.
(3) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden, sowie das Landesverwaltungsgericht.
§ 2 § 2
§ 2 Personalvertretung
Die Gesamtheit der Bediensteten bildet die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung.
§ 3 § 3
§ 3 Aufgaben
(1) Der Personalvertretung obliegt es, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Bediensteten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu wahren und zu fördern. Sie hat dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit vom Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher beruflicher Vertretungen sowie auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
2. Abschnitt
Organisation
§ 4 § 4
§ 4 Organe
(1) Organe der Personalvertretung sind:
a) die Dienststellenversammlung,
b) die Dienststellenpersonalvertretung,
c) die Zentralpersonalvertretung,
d) der Obmann der Zentralpersonalvertretung,
e) die Wahlkommissionen.
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist.
(3) Der Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen.
(4) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung sind Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes.
§ 5 § 5
§ 5 Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen
(1) Die Zentralpersonalvertretung kann zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung mit Verordnung
a) zwei oder mehrere Dienststellen zusammenfassen;
b) besonders große und organisatorisch teilbare Dienststellen trennen.
(2) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der personellen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht. Die Zentralpersonalvertretung hat vor einer solchen Entscheidung die betroffenen Dienststellenpersonalvertretungen zu hören. Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten sind mit anderen Dienststellen zusammenzufassen.
(3) Die Zusammenfassung und die Trennung von Dienststellen ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf geeignete Art in den betroffenen Dienststellen bekannt zu machen.
(4) Im Falle der Zusammenfassung von Dienststellen gelten die zusammengefaßten Dienststellen als eine Dienststelle, im Falle der Trennung einer Dienststelle gelten die betreffenden Teile der Dienststelle jeweils als eine Dienststelle.
§ 6 § 6
§ 6 Dienststellenversammlung
(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme und die Behandlung von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung;
b) die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung oder einzelner Mitglieder.
(3) Die Dienststellenversammlung ist von der Dienststellenpersonalvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre einmal einzuberufen. Von der Einberufung ist gleichzeitig der Obmann der Zentralpersonalvertretung zu verständigen. Er ist berechtigt, an der Dienststellenversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Bediensteten oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung dies schriftlich verlangt.
(5) Ist die Dienststellenpersonalvertretung funktionsunfähig oder besteht noch keine Dienststellenpersonalvertretung, so ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung der Zentralpersonalvertretung.
(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Ist die Dienststellenpersonalvertretung funktionsunfähig oder besteht noch keine Dienststellenpersonalvertretung, so führt den Vorsitz der an Lebensjahren älteste Bedienstete. Wird die Dienststellenversammlung von der Zentralpersonalvertretung einberufen, so führt der Obmann der Zentralpersonalvertretung den Vorsitz.
(7) Bei zusammengefaßten Dienststellen oder bei Dienststellen, in denen Bedienstete tätig sind, die nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus- oder Wechseldienst), kann zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Teildienststellenversammlungen sind so einzuberufen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist.
(8) Die Dienststellenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihr angehörenden Bediensteten anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte der Bediensteten anwesend, so ist die Dienststellenversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig. Dies gilt nicht für die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung oder einzelner Mitglieder.
(9) Zu einem Beschluß der Dienststellenversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Beschluß über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung oder einzelner Mitglieder bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bediensteten und der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 7 § 7
§ 7 Dienststellenpersonalvertretung
(1) Bei jeder Dienststelle ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.
(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten aus einem Mitglied, in Dienststellen mit zehn bis 19 Bediensteten aus zwei, in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Anzahl der Mitglieder um eines, in Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten erhöht sich für je weitere 300 Bedienstete die Anzahl der Mitglieder um eines. Bruchteile von 100 bzw. 300 sind für voll zu rechnen.
(3) Die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung ist nach der Anzahl der Bediensteten am Tag der Wahlausschreibung zu bestimmen. Hiebei sind Bedienstete, die dienstzugeteilt sind, nicht zu berücksichtigen. Diese Bediensteten sind der Anzahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine spätere Änderung der Anzahl der Bediensteten ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung ohne Einfluß.
(4) Der Dienststellenpersonalvertretung obliegt die Besorgung der Aufgaben der Personalvertretung in jenen Angelegenheiten, in denen nach den dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften die Entscheidung oder die Antragstellung dem Leiter der Dienststelle, in der Dienststelle „Amt der Landesregierung“ einem Gruppenvorstand, einem Abteilungsvorstand oder einem Sachgebietsleiter obliegt.
(5) Die Dienststellenpersonalvertretung hat aus ihrer Mitte einen Obmann (Obmannstellvertreter) zu wählen (§ 10). Ist der Obmann verhindert, so obliegen seine Aufgaben und Befugnisse dem Obmannstellvertreter.
§ 8 § 8
§ 8 Zentralpersonalvertretung
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Zentralpersonalvertretung zu bilden. Sie besteht aus zehn Mitgliedern.
(2) Der Zentralpersonalvertretung obliegt die Besorgung der Aufgaben der Personalvertretung, soweit sie nicht nach § 7 Abs. 4 der Dienststellenpersonalvertretung zukommt. Im Zweifelsfall obliegt die Besorgung einer Aufgabe der Zentralpersonalvertretung. Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zur Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung auch die Besorgung der Aufgaben nach § 7 Abs. 4; im Fall der Trennung von Dienststellen nach § 5 Abs. 1 lit. b kommen der Zentralpersonalvertretung diese Aufgaben bis zur Wahl der neuen Dienststellenpersonalvertretung zu.
(3) Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung vorzeitig, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellenpersonalvertretung auch die Besorgung der Aufgaben nach § 7 Abs. 4.
(4) Die Zentralpersonalvertretung hat Anregungen und Vorschläge der Dienststellenpersonalvertretungen entsprechend zu berücksichtigen und diese in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
§ 9 § 9
§ 9 Obmann der Zentralpersonalvertretung
(1) Der Obmann der Zentralpersonalvertretung und der (die) Obmannstellvertreter sind von den Mitgliedern der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte zu wählen (§ 10).
(2) Der Obmann der Zentralpersonalvertretung vertritt die Personalvertretung nach außen. Er ist der Vorgesetzte der der Zentralpersonalvertretung zur Verfügung gestellten Bediensteten (§ 19).
(3) Ist Gefahr im Verzug oder erfordert die Bedeutung der Angelegenheit ein rasches Vorgehen und kann ein Beschluß der Zentralpersonalvertretung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so hat der Obmann der Zentralpersonalvertretung die Aufgaben der Zentralpersonalvertretung zu besorgen. Er hat die getroffenen Maßnahmen der Zentralpersonalvertretung zur nachträglichen Genehmigung bekanntzugeben.
(4) Ist der Obmann verhindert, so obliegen seine Aufgaben und Befugnisse dem Obmannstellvertreter.
§ 10 § 10
§ 10 Geschäftsführung
(1) Die erste Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, innerhalb von sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses im Bote für Tirol (§ 31) einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Obmann und der (die) Obmannstellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Die stärkste Wählergruppe hat das Recht, den Obmann vorzuschlagen. Das Vorschlagsrecht für den (die) Obmannstellvertreter richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der in der Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen. Wird nur ein Obmannstellvertreter gewählt, so hat die zweitstärkste Wählergruppe das Vorschlagsrecht, wenn sie mehr als halb so viele Mandate in der Dienststellenpersonalvertretung hat wie die stärkste Wählergruppe. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer von der vorschlagsberechtigten Wählergruppe vorgeschlagen wurde.
(2) Die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Er hat die Dienststellenpersonalvertretung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, jedoch mindestens zwei Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung dies schriftlich verlangen.
(3) Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Obmann mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(4) Die Dienststellenpersonalvertretung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der (ein) Obmannstellvertreter sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Der Obmann hat die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung vorzubereiten und zu leiten.
(7) Über jede Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
b) die Namen der anwesenden Mitglieder,
c) die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
(8) Die Dienststellenpersonalvertretung kann zur Vorberatung von Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Ausschüsse können für die Funktionsdauer der Dienststellenpersonalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden.
(9) Die Dienststellenpersonalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten dem Obmann, einzelnen Mitgliedern oder einem Ausschuß übertragen.
(10) Die Dienststellenpersonalvertretung kann zu den Beratungen Vertreter von Berufsvereinigungen oder sachverständige Bedienstete beiziehen.
(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten sinngemäß für die Zentralpersonalvertretung.
(12) Die Zentralpersonalvertretung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung erlassen.
§ 11 § 11
§ 11 Funktionsdauer
(1) Die Funktionsdauer der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung beträgt fünf Jahre.
(2) Die Tätigkeit der Dienststellenpersonalvertretung endet vor dem Ablauf der Funktionsdauer, wenn
a) die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird,
b) die Anzahl ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt,
c) die Dienststellenpersonalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt,
d) die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt,
e) die Landesregierung die Dienststellenpersonalvertretung auflöst.
(3) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit der Zentralpersonalvertretung gilt Abs. 2 lit. b, c und e sinngemäß.
(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer oder im Falle des vorzeitigen Endens der Tätigkeit hat die Dienststellen- und die Zentralpersonalvertretung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellen- bzw. Zentralpersonalvertretung weiterzuführen, sofern im § 8 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
§ 12 § 12
§ 12 Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder zur Zentralpersonalvertretung ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 22 Abs. 4 lit. a und b genannten Tätigkeiten. Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung ruht überdies während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle.
(2) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder zur Zentralpersonalvertretung ruht ferner während der Dauer einer Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens, wenn nicht die Dienststellen- oder die Zentralpersonalvertretung anderes beschließt. Ein derartiger Beschluß bedarf der Einstimmigkeit.
(3) Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung erlischt durch:
a) Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt, sofern nicht Ruhen der Mitgliedschaft eintritt,
b) Tod,
c) Verzicht,
d) Enthebung,
e) Ausspruch des Amtsverlustes,
f) Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
g) Beendigung des Dienstverhältnisses,
h) Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand.
(4) Die Mitgliedschaft zur Zentralpersonalvertretung erlischt in den im Abs. 3 lit. a bis c, e, g und h genannten Fällen.
(5) Der Obmann (Obmannstellvertreter) der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung und ein Mitglied eines Ausschusses können auf ihr Amt verzichten. Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- bzw. Zentralpersonalvertretung wird dadurch nicht berührt.
(6) Der Verzicht nach Abs. 3 lit. c und der Amtsverzicht des Obmannstellvertreters oder eines Ausschußmitgliedes ist gegenüber dem Obmann der Dienststellen- bzw. Zentralpersonalvertretung, der Amtsverzicht des Obmannes ist gegenüber dem Obmannstellvertreter schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(7) Erlischt die Mitgliedschaft, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört. Lehnt das Ersatzmitglied die Mitgliedschaft ab, so bleibt es Ersatzmitglied in der Reihenfolge, in der es im Wahlvorschlag angeführt ist. An seine Stelle tritt das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied.
(8) Abs. 7 gilt sinngemäß auch im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft. Nach Beendigung des Ruhens der Mitgliedschaft tritt das nachgerückte Ersatzmitglied wieder in seine frühere Stellung als Ersatzmitglied zurück.
3. Abschnitt
Tätigkeit der Personalvertretung
§ 13 § 13
§ 13 Befugnisse
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.
(2) Die Personalvertretung hat das Recht, mitzuwirken
a) bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrechtes, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die sich auf alle Bediensteten oder auf einzelne Gruppen von Bediensteten beziehen;
b) bei der Erstellung oder Änderung des Dienstplanes und der Aufgabenverteilung, soweit sich diese auf einen längeren Zeitraum erstrecken;
c) bei Maßnahmen, die im Interesse des Dienstnehmerschutzes und der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
d) bei der Aufnahme von Bediensteten;
e) bei der Ernennung und bei der Ernennung im Dienstverhältnis von Beamten sowie bei der Überstellung von Vertragsbediensteten;
f) bei der Versetzung von Bediensteten, es sei denn, die Versetzung erfolgt mit Zustimmung des Bediensteten;
g) bei der Versetzung und beim Übertritt in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung oder der Übertritt erfolgt auf Antrag oder Erklärung des Bediensteten oder auf Grund gesetzlicher Anordnung;
h) bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;
i) bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;
j) bei der Vergabe von Wohnungen durch das Land sowie bei der Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen;
k) bei der Auswahl der Bediensteten, die zu Mitgliedern von Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;
l) bei der Auswahl der Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen bestellt werden sollen;
m) bei der Auswahl von Bediensteten für die dienstliche Ausbildung;
n) bei der Urlaubseinteilung und deren Änderung, bei der Gewährung von Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch und von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen, ausgenommen zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung;
o) bei der Einführung neuer Kontrollmaßnahmen;
p) bei der Gewährung von Vorschüssen und Geldaushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;
q) bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage hintereinander angeordnet;
r) bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
s) bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;
t) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.
(3) Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen:
a) die Änderung der Verwendung von Bediensteten, sofern diese nicht nur von vorübergehender Dauer ist, und die Dienstzuteilung;
b) die Betrauung oder Abberufung Bediensteter mit (von) leitenden Funktionen, sofern nicht Abs. 2 lit. f Anwendung findet;
c) der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand, sofern nicht Abs. 2 lit. g Anwendung findet;
d) die Beendigung und die Auflösung von Dienstverhältnissen, sofern nicht Abs. 2 lit. h Anwendung findet;
e) die Erstattung einer Disziplinaranzeige sowie die Art der Erledigung des Disziplinarverfahrens;
f) die Versetzung von Bediensteten, sofern nicht Abs. 2 lit. f Anwendung findet;
g) die Anzeige eines Dienstunfalles;
h) allgemeine Angelegenheiten des inneren Dienstes und der inneren Organisation von Dienststellen, sofern dadurch die Interessen aller Bediensteten oder einzelner Gruppen von Bediensteten berührt werden;
i) die gewährten Belohnungen.
Beabsichtigte Maßnahmen nach lit. a, b, f und h sind der Personalvertretung spätestens zwei Wochen vorher, wenn die Maßnahme sofort getroffen werden muß, spätestens am Tage des Wirksamkeitsbeginnes der Maßnahme mitzuteilen.
(4) Die Personalvertretung ist berechtigt:
a) im Rahmen ihrer Aufgaben dem Dienstgeber Vorschläge, Anträge und Anregungen zu erstatten, die sich auf alle Bediensteten oder auf einzelne Gruppen von Bediensteten beziehen;
b) zu verlangen, daß die Organe des Dienstgebers mindestens zweimal jährlich mit der Personalvertretung die Vorschläge, Anträge und Anregungen nach lit. a beraten;
c) zur Beratung und Vertretung von Bediensteten in Personalangelegenheiten auf deren Ersuchen, und zwar auch in jenen Fällen, in denen sich diese Personen nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können;
d) soziale und kulturelle Einrichtungen im Interesse der Bediensteten zu schaffen und selbst zu verwalten oder an der Verwaltung derartiger Einrichtungen des Landes teilzunehmen;
e) an der Besichtigung von Dienststellen durch Organe des Dienstgebers nach vorheriger Verständigung teilzunehmen, sofern diese nicht der Kontrolle des Dienstbetriebes dienen.
§ 14 § 14
§ 14 Verfahren
(1) In den Angelegenheiten nach § 13 Abs. 2 haben die Organe des Dienstgebers und die Personalvertretung mit dem Ziel zusammenzuwirken, das Einvernehmen herzustellen.
(2) Sind Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 beabsichtigt, so ist dies der Personalvertretung bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung zur beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung erteilt oder innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Äußerung abgibt, gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(3) Die Personalvertretung kann verlangen, daß ihr die beabsichtigte Maßnahme schriftlich bekanntgegeben wird. In diesem Fall beginnt die Frist nach Abs. 2 mit der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Auf begründeten Antrag der Personalvertretung ist die Frist angemessen zu verlängern.
(4) Wird den Einwendungen der Personalvertretung nicht Rechnung getragen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, daß die Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landeshauptmann, mit ihr Verhandlungen führt. Die Verhandlungen sind möglichst innerhalb von vier Wochen aufzunehmen. Wird bei diesen Verhandlungen kein Einvernehmen erzielt, so ist die Landesregierung oder der Landeshauptmann bei ihrer (seiner) Entscheidung an die Einwendungen der Personalvertretung nicht gebunden.
(5) Handelt es sich um Maßnahmen, bei denen zwischen der Dienststellenpersonalvertretung und dem Leiter der Dienststelle kein Einvernehmen hergestellt wird, so kann nur die Zentralpersonalvertretung das Verlangen nach Abs. 4 stellen.
(6) Das Ergebnis einer Verhandlung nach Abs. 4 ist auf Verlangen der Personalvertretung in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Personalvertretung zuzustellen.
(7) Die Entscheidung der Landesregierung oder des Landeshauptmannes hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Können solche Härten nicht vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Anzahl von Bediensteten in möglichst geringem Ausmaß betroffen wird.
(8) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 1 bis 7 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.
4. Abschnitt
Rechte und Pflichten, Schutzbestimmungen, Datenschutz
§ 15 § 15
§ 15 Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter
(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3) Die Personalvertreter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht beschränkt werden. Den Personalvertretern steht ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu, soweit nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten entgegenstehen. Die beabsichtigte Inanspruchnahme freier Zeit ist dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die Landesregierung hat den Obmann der Zentralpersonalvertretung auf dessen Verlangen und höchstens weitere Personalvertreter, deren Beschäftigungsausmaß in Summe das Beschäftigungsausmaß zweier vollbeschäftigter Personalvertreter nicht überschreitet auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen.
(4) Die Personalvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Dienststellen-(Zentral )Personalvertretung teilzunehmen. Ist ein Personalvertreter verhindert, so hat er dies dem Obmann unter Angabe des Grundes unverzüglich bekanntzugeben. Der Obmann hat in diesem Fall ein Ersatzmitglied einzuberufen. Für die Einberufung von Ersatzmitgliedern gilt § 12 Abs. 7 sinngemäß. Personalvertreter, die unentschuldigt drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ferngeblieben sind, können von der Dienststellen- (Zentral )Personalvertretung, der sie angehören, ihres Amtes für verlustig erklärt werden. Ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 16 § 16
§ 16 Akteneinsicht
(1) Den Personalvertretern ist Einsicht in jene Akten, Aktenteile oder automationsunterstützt verarbeiteten Daten zu gewähren, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der Personalvertreter erforderlich ist, sowie die Anfertigung von Abschriften, Ablichtungen und Ausdrucken zu gestatten. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe. Sonstige Aktenbestandteile (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen) sind von der Akteneinsicht insoweit ausgenommen, als deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle herbeiführen würde.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 darf die Einsicht in einen Personalakt oder in die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über einen Bediensteten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bediensteten gewährt werden.
(3) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet der Leiter der betreffenden Dienststelle, in der Dienststelle „Amt der Landesregierung“ der Vorstand der betreffenden Gruppe oder Abteilung oder der Leiter des betreffenden Sachgebietes.
§ 17 § 17
§ 17 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ferner zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Bediensteten verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Bediensteten gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Personalvertreter fort.
(2) Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht gröblich verletzt, ist von der Zentralwahlkommission (§ 23) seines Amtes für verlustig zu erklären.
§ 18 § 18
§ 18 Schutz der Personalvertreter
(1) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Sie dürfen aus diesem Grund insbesondere weder bei der Leistungsfeststellung noch in ihrer dienstlichen Laufbahn schlechtergestellt werden.
(2) Die Personalvertreter dürfen nicht zu einer anderen Dienststelle versetzt oder zum Dienst zugeteilt werden, es sei denn, der Personalvertreter stimmt der Maßnahme zu. Dies gilt nicht, wenn die Dienstzuteilung für weniger als einen Monat erfolgen soll.
(3) Die Personalvertreter dürfen nur mit Zustimmung der Dienststellen-(Zentral )Personalvertretung, deren Mitglied sie sind, gekündigt oder entlassen oder wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit erfolgt sind, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
§ 19 § 19
§ 19 Personal- und Sachaufwand
(1) Das Land hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Insbesondere sind den Organen der Personalvertretung die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Zentralpersonalvertretung ist die zur Besorgung der Kanzleiarbeiten erforderliche Anzahl von Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Land hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, zu tragen. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
§ 20 § 20
§ 20 Rechte und Schutz der Bediensteten
(1) Den Bediensteten ist die Teilnahme an den Dienststellenversammlungen ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) zu ermöglichen, soweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Werden Teildienststellenversammlungen durchgeführt, so sind Bedienstete nur zur Teilnahme an jeweils einer Teildienststellenversammlung berechtigt.
(2) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung und in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung vom Dienstgeber nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte nicht benachteiligt werden.
5. Abschnitt
Wahlen
§ 22 § 22
§ 22 Wahlgrundsätze, Wahlrecht, Wählbarkeit, Kosten
(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung sind von den Bediensteten aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Vorbereitungen zu deren Wahl und die Wahl selbst sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung im Landesdienst stehen und nicht vom Wahlrecht zum Landtag aus anderen Gründen als wegen des Mangels der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Alters oder des Hauptwohnsitzes in Tirol ausgeschlossen sind.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Landesdienst stehen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) Mitglieder der Landesregierung,
b) Bedienstete, die die Dienstbehörde oder den Dienstgeber gegenüber den Bediensteten vertreten (insbesondere Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstände, Abteilungsvorstände, Sachgebietsleiter, Bezirkshauptmänner und sonstige Dienststellenleiter),
c) Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(5) Die Kosten für die Durchführung der Wahl hat das Land zu tragen.
§ 23 § 23
§ 23 Wahlkommissionen
(1) Vor jeder Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung ist bei der Dienststelle eine Dienststellenwahlkommission zu bilden. Die Dienststelle hat der Dienststellenwahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Dienstellenwahlkommissionen bestehen für Dienststellen, denen am Tag der Wahlausschreibung mehr als 1.000 Bedienstete angehören, aus fünf, für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Bei der Bemessung der Anzahl der Bediensteten ist die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen zu berücksichtigen, wenn diese spätestens gleichzeitig mit der Wahlausschreibung kundgemacht wird.
(3) Die Mitglieder der Dienststellenwahlkommission sind von der Dienststellenpersonalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung (§ 24) zu bestellen; sie haben gegenüber dem Dienststellenleiter, bei zusammengefassten Dienststellen gegenüber einem Dienststellenleiter, das Gelöbnis der Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflichten abzulegen. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen. Bei der Bestellung der Mitglieder der Dienststellenwahlkommission ist das nach dem d`Hondtschen Höchstzahlenverfahren zu bestimmende Stärkeverhältnis der in der Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Dienststellenpersonalvertretung hat den Beschluss über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Dienststellenwahlkommission dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Dienststellenwahlkommission müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wahlberechtigt sein. Ein Bediensteter darf nur einer Wahlkommission angehören.
(5) Wählergruppen, die in der Dienststellenwahlkommission nicht vertreten sind (Abs. 3), haben das Recht, in die Dienststellenwahlkommission einen Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag der Dienststellenwahlkommission namhaft zu machen. Die Wahlzeugen müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wahlberechtigt sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Dienststellenwahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Dienststellenwahlkommission sind von der Dienststellenpersonalvertretung bis zur Kundmachung der Wahlergebnisse (§ 31) auf der Internetseite des Landes kundzumachen.
(7) Die Dienststellenwahlkommission ist zu ihrer ersten Sitzung von der Dienststellenpersonalvertretung unverzüglich nach der Bestellung einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Vorsitzende (Dienststellenwahlleiter) und höchstens zwei Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bis zur Wahl des Dienststellenwahlleiters hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Dienststellenwahlkommission die Sitzung zu leiten, anschließend der Dienststellenwahlleiter.
(8) Die Funktionsdauer der Dienststellenwahlkommission endet mit der Bestellung der Dienststellenwahlkommission für die nächste Wahl.
(9) Vor jeder Wahl der Zentralpersonalvertretung ist beim Amt der Landesregierung eine Zentralwahlkommission zu bilden. Sie besteht aus sieben Mitgliedern. Das Amt der Landesregierung hat der Zentralwahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(10) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Zentralwahlkommission sind von der Zentralpersonalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zu bestellen. Im Übrigen gelten die Abs. 3 bis 8 sinngemäß. Der Vorsitzende der Zentralwahlkommission trägt die Bezeichnung „Zentralwahlleiter“.
(11) Für das Ruhen und das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen- und zur Zentralwahlkommission gilt § 12 sinngemäß.
(12) Den Wahlkommissionen obliegt die Durchführung der Wahlen. Sie haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben über alle Fragen zu entscheiden, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlleiter (Zentralwahlleiter und Dienststellenwahlleiter) haben die Wahlhandlungen zu leiten. Sie haben die Sitzungen der Wahlkommissionen vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlkommission ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlkommission darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Wenn die Wahlbehörde trotz ordnungsgemäßer Einberufung, insbesondere am Wahltag bzw. an den Wahltagen, nicht in beschlussfähiger Stärke zusammentritt oder wenn sie während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, haben die Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlkommission durchzuführen. Sie dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben die der jeweiligen Wahlbehörde zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2, 4 und 7 sinngemäß.
(13) Die Mitglieder der Wahlkommissionen, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen vor Wahlschluss unzulässig.
§ 24 § 24
§ 24 Wahlausschreibung
(1) Die Zentralpersonalvertretung hat die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neu gewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsdauer der bestehenden Organe aufnehmen können; die Wahlen sind gleichzeitig abzuhalten. Zwischen der Wahlausschreibung und dem ersten Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von acht Wochen liegen. Endet die Tätigkeit einer Dienststellenpersonalvertretung oder der Zentralpersonalvertretung vor Ablauf der Funktionsdauer, so ist für den Rest der Funktionsdauer die Wahl unverzüglich auszuschreiben; die Ausschreibung der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die neu gewählte Dienststellenpersonalvertretung ihre Tätigkeit erst zu einem Zeitpunkt aufnehmen kann, der innerhalb eines Jahres vor dem Ablauf der Funktionsdauer liegt.
(2) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Tag der Wahlausschreibung,
b) den auf einen Arbeitstag fallenden Wahltag bzw. die auf zwei oder mehrere aufeinanderfolgende Arbeitstage fallenden Wahltage,
c) den Hinweis, dass Wahlvorschläge beim Zentralwahlleiter spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich einzubringen sind, sowie den Hinweis, dass die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Wahlwerber enthalten dürfen und von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterstützt sein müssen, als Personalvertreter zu wählen sind.
(3) Die Wahlausschreibung ist im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des Verordnungsblattes für Tirol.
(4) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem (ersten) Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag bzw. an den Wahltagen voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Zentralpersonalvertretung auf Antrag der Zentralwahlkommission den Wahltag (die Wahltage) durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auf einen anderen Tag (andere Tage) verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die Zentralwahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Zentralwahlleiter kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.
(5) Endet die Tätigkeit einer Dienststellenpersonalvertretung aus den Gründen des § 11 Abs. 2 lit. b, c, d oder e vor dem Ablauf der Funktionsdauer und wurden innerhalb der Frist nach § 26 Abs. 1 keine Wahlvorschläge eingebracht, so hat die Zentralpersonalvertretung innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Ablauf dieser Frist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung einmalig neuerlich auszuschreiben. Die Abs. 1 bis 4 sind anzuwenden. Die Ausschreibung hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass es sich um eine neuerliche Wahlausschreibung handelt. Abweichend von § 23 Abs. 3 erster Satz bleiben die bereits bestellten Mitglieder der Dienststellenwahlkommission weiter im Amt.
§ 24a § 24a
§ 24a Besondere Bestimmungen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse
(1) Herrschen zur Zeit der Durchführung der Briefwahl bzw. der Abstimmung in den Wahllokalen voraussichtlich außerordentliche Verhältnisse, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung für die Wähler, die Mitglieder der Wahlkommissionen, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte ergeben kann, so kann die Zentralwahlkommission die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze beschließen.
(2) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, können die Wahlkommissionen Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
§ 25 § 25
§ 25 Verzeichnis der Bediensteten, Wählerlisten
(1) Die Landesregierung hat der Zentralpersonalvertretung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zur Verfügung zu stellen. Die Verzeichnisse sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen. Sie haben den Vornamen und den Familiennamen sowie das Geburtsdatum der Bediensteten und den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Die Verzeichnisse haben weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung von Bedeutung sind. In die Verzeichnisse sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bei Bediensteten, die mehr als einer Dienststelle angehören, ist das Verhältnis anzugeben, zu dem sie in den einzelnen Dienststellen tätig sind. Wurden zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung Dienststellen getrennt, so sind den getrennten Dienststellen entsprechende Verzeichnisse zur Verfügung zu stellen. Wurden zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung zwei oder mehrere Dienststellen zu einer Dienststelle zusammengefasst, so ist ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefassten Dienststellen angehören, zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Bediensteten, die zu gleichen Teilen mehr als einer Dienststelle angehören, hat die Zentralpersonalvertretung unter Setzung einer angemessenen Frist eine verbindliche schriftliche Erklärung des Bediensteten einzuholen, in welcher dieser Dienststellen das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Die Zentralpersonalvertretung hat die Verzeichnisse rechtzeitig an den Dienststellenwahlleiter weiterzuleiten, wobei Bedienstete, die mehr als einer Dienststelle angehören, nur bei jener Dienststelle anzuführen sind, bei der sie überwiegend tätig sind bzw. bei der sie entsprechend ihrer nach dem ersten Satz abgegebenen Erklärung ihr Wahlrecht ausüben wollen; ist eine solche Erklärung trotz Aufforderung durch die Zentralpersonalvertretung nicht fristgerecht erfolgt, so ist der Bedienstete von der Zentralpersonalvertretung bei einer der Dienststellen anzuführen, der der Bedienstete angehört. Die Dienststellenwahlkommissionen haben aufgrund der ihnen übersandten Verzeichnisse die Wählerlisten anzulegen.
(3) Die Dienststellenwahlleiter haben die Wählerlisten spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung in der Dienststelle, bei zusammengefassten Dienststellen (§ 5 Abs. 1 lit. a) in jeder dieser Dienststellen, durch fünf Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerlisten ist von den Dienststellenwahlleitern auf der Internetseite des Landes kundzumachen. Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen in den Wählerlisten nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen der Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter und wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Dienststellenwahlleiter einen Berichtigungsantrag stellen. Der Dienststellenwahlleiter hat Bedienstete, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Dem Bediensteten steht es frei, sich spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern.
(5) Über Berichtigungsanträge hat die Dienststellenwahlkommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem letzten Tag der Einsichtsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in den Wählerlisten ersichtlich zu machen und dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Dienststellenwahlleiter eine Beschwerde einbringen. Der Dienststellenwahlleiter hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten und den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Arbeitstagen nach ihrem Einlangen beim Dienststellenwahlleiter ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(7) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Dienststellenwahlkommission die Wählerliste abzuschließen.
(8) Der Dienststellenwahlleiter hat den Wählergruppen auf Verlangen frühestens am ersten Tag der Auflegung Abschriften der Wählerlisten sowie allfällige Nachträge zu diesen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
§ 26 § 26
§ 26 Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag, 17.00 Uhr, beim Zentralwahlleiter schriftlich einzubringen. Der Zentralwahlleiter hat auf den eingebrachten Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Wahlwerber und jene Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen am Tag der Wahlausschreibung bei der Dienststelle tätig sein.
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
a) eine unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
b) eine Wahlwerberliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Personalvertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens und des Familiennamens sowie des Geburtsjahres;
c) die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten (Vorname und Familienname, Adresse der Dienststelle).
(3) Wahlvorschläge können miteinander gekoppelt werden. Wenn mehr als zwei Wahlvorschläge gekoppelt werden sollen, muss, damit eine gültige Koppelung zustande kommt, jeder Wahlvorschlag mit jedem der anderen zu koppelnden Wahlvorschläge gekoppelt werden. Die Koppelung ist der Zentralwahlkommission durch die Zustellungsbevollmächtigten spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr schriftlich zu erklären. Die Erklärung von Wählergruppen, dass sie ihre Wahlvorschläge koppeln, wird hinfällig, wenn einer der Zustellungsbevollmächtigten spätestens am zwölften Tag vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr der Zentralwahlkommission die Auflösung der Koppelung mitteilt. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge gekoppelt worden, so bewirkt die Mitteilung einer Wählergruppe über die Auflösung der Koppelung mit einem der gekoppelten Wahlvorschläge auch die Auflösung der Koppelung mit den übrigen gekoppelten Wahlvorschlägen.
(4) Ein Wahlwerber darf in einen Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterstützt sein, wie Personalvertreter zu wählen sind. Die Unterstützungserklärung hat den Vornamen und den Familiennamen, das Geburtsdatum, den Namen der zu unterstützenden Wählergruppe und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Ist in einem Wahlvorschlag ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bezeichnet, so gilt der an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als solcher.
§ 26a § 26a
§ 26a Unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppen
Tragen mehrere Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Zentralwahlleiter zu versuchen, ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Zentralwahlkommission die Wählergruppen unterscheidend, z. B. durch Buchstaben, erstgenannte Wahlwerber usw., zu bezeichnen.
§ 26b § 26b
§ 26b Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Zentralwahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 26 Abs. 1 auf Mängel zu prüfen. Stellt sie solche fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Mängelbehebungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr beim Zentralwahlleiter einlangen.
(2) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so hat die Zentralwahlkommission die Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(3) Das Zurückziehen von Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Zentralwahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, der Unterstützer macht glaubhaft, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr beim Zentralwahlleiter einlangt.
(4) Wahlwerber, die in mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Zentralwahlleiter zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. Hat der Wahlwerber bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung abgegeben, so ist er nur auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen.
§ 26c § 26c
§ 26c Ergänzungsvorschläge
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, die Wählbarkeit verliert oder stirbt, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen.
(2) Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr beim Zentralwahlleiter einlangen. Er bedarf nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten. Dem Ergänzungsvorschlag ist die Zustimmungserklärung (§ 26 Abs. 4) anzuschließen.
§ 26d § 26d
§ 26d Zulassung und Kundmachung der Wahlvorschläge
(1) Die Zentralwahlkommission hat spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge sowie über die Gültigkeit von Koppelungserklärungen zu entscheiden. Wahlvorschläge für die Wahl der Zentralpersonalvertretung sind nur zuzulassen, wenn sie für die Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung zugelassen wurden.
(2) Wahlvorschläge sind ungültig und zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht rechtzeitig eingebracht wurden,
b) nicht von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten unterstützt sind.
(3) Wahlvorschläge sind teilweise ungültig, soweit
a) nicht wählbare Personen enthalten sind,
b) die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet sind,
c) Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten sind,
d) die Zustimmungserklärung eines Wahlwerbers nicht vorliegt.
In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen von den Dienststellenwahlleitern und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung vom Zentralwahlleiter jeweils auf der Internetseite des Landes unverzüglich und zumindest bis zum Ablauf der Wahlzeit kundzumachen. Der Name und die Adresse des Zustellungsbevollmächtigten sind in der Kundmachung nicht anzugeben. In der Kundmachung ist auf allfällige Koppelungen hinzuweisen und sind die Wahlvorschläge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Dienststellenpersonalvertretung bzw. Zentralpersonalvertretung vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Wahl erreicht haben, zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihung nach der Summe der auf die Wählergruppen bei der letzten Wahl entfallenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Zentralwahlkommission zu ziehende Los. Im Anschluss daran sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu reihen. Die Reihung der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die unterscheidende Bezeichnung (§ 26 Abs. 2 lit. a) ersichtlich zu machen.
(5) Mängel eines Wahlvorschlages, die nach der Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.
§ 26e § 26e
§ 26e Wahlzeit und Wahlort
Die Dienststellenwahlkommission hat spätestens am siebten Tag vor dem ersten Wahltag die Zeiten und den Ort der Stimmabgabe zu bestimmen; der Dienststellenwahlleiter hat diese auf der Internetseite des Landes kundzumachen.
§ 26f § 26f
§ 26f Wahllokale und ihre Einrichtung
Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen versehen sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlkommission, eine Wahlurne und eine Wahlzelle, in der der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Als Wahlzelle genügt, wenn eine eigens gebaute feste Zelle nicht zur Verfügung steht, jede Absonderungsvorrichtung, die ein Beobachten des Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch oder einem Stehpult einzurichten und mit Schreibgeräten auszustatten; sie muss ausreichend beleuchtet sein. In der Wahlzelle ist eine Abschrift der kundgemachten Wahlvorschläge anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden.
§ 27 § 27
§ 27 Stimmzettel
(1) Die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung ist mit amtlichen Stimmzetteln durchzuführen.
(2) Die Zentralwahlkommission hat für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung eigene Stimmzettel in der erforderlichen Anzahl einschließlich einer angemessenen Reserve herstellen zu lassen. Die Stimmzettel sind vom Zentralwahlleiter rechtzeitig an die Dienststellenwahlleiter zu übersenden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel haben die Nummer der Wahlvorschläge (§ 26d Abs. 4), ihre Bezeichnung einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit je einem Kreis, Vornamen und Familiennamen sowie Geburtsjahr der Wahlwerber, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der Kundmachung die aus dem Muster der Anlage ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(4) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen sind aus gelbem Papier, die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung aus weißem Papier herzustellen. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge und nach der Anzahl der Wahlwerber in den Wahlvorschlägen der einzelnen Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für die Abkürzungen der Bezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen von Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Für die Vornamen, die Familiennamen und das Geburtsjahr der Wahlwerber sind einheitliche Druckbuchstaben und Ziffern zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.
§ 27a § 27a
§ 27a Wahlkuverts
Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe herzustellen. Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder ihre sonstige Kennzeichnung ist verboten.
§ 27b § 27b
§ 27b Briefwahl
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag bzw. an den Wahltagen nicht in der Dienststelle, in der sie ihr Stimmrecht auszuüben haben, anwesend sind, können ihre Stimme im Weg der rechtzeitigen Übersendung oder der sonstigen Übermittlung des verschlossenen Briefumschlags, welcher das Wahlkuvert mit den Stimmzetteln enthält, an die zuständige Dienststellenwahlkommission ausüben (Briefwahl).
(2) Der Zentralwahlleiter hat Wahlberechtigten nach Abs. 1 auf ihren schriftlichen Antrag folgende Wahlbehelfe auszufolgen oder zu übersenden:
a) ein Wahlkuvert;
b) je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung;
c) einen frankierten, mit der Adresse der Dienststellenwahlkommission versehenen Briefumschlag.
(3) Der Zentralwahlleiter hat die Wahlberechtigten, denen Wahlbehelfe für die Briefwahl ausgefolgt oder übermittelt wurden, in eine Liste, getrennt nach Dienststellen, einzutragen. Eine Abschrift der Liste ist den jeweiligen Dienststellenwahlleitern unverzüglich zu übersenden.
(4) Der Antrag auf Ausstellung der Wahlbehelfe muss spätestens bis 12.00 Uhr des siebten Tages vor dem ersten Wahltag beim Zentralwahlwahlleiter eingelangt sein.
§ 27c § 27c
§ 27c Sicherung der Ordnung bei der Wahl
(1) Der Dienststellenwahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Dienststellenwahlkommission, deren Hilfskräfte und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Stimmabgabe eingelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach der Stimmabgabe sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Dienststellenwahlleiter anordnen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 27d § 27d
§ 27d Beginn der Wahlhandlung
Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Dienststellenwahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
§ 28 § 28
§ 28 Stimmabgabe
(1) An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste eingetragen sind. Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung.
(2) Sofern der Wahlberechtigte nicht zulässigerweise von der Briefwahl Gebrauch macht, hat er sein Wahlrecht in der Dienststelle auszuüben, in deren Wählerliste er eingetragen ist. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(3) Zur Stimmabgabe hat der Wähler vor die Dienststellenwahlkommission zu treten, seinen Namen zu nennen und, sofern er nicht zumindest einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission persönlich bekannt ist und keines der übrigen Mitglieder der Dienststellenwahlkommission seiner Zulassung zur Wahl ohne Identitätsnachweis widerspricht, seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere geeignete Urkunde nachzuweisen.
(4) Wählern, die sich entsprechend ausgewiesen haben oder aufgrund persönlicher Bekanntheit im Sinn des Abs. 3 zur Wahl zugelassen wurden, ist von einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung sowie ein leeres Wahlkuvert zu übergeben.
(5) Der Wähler hat sich nach der Übernahme der Wahlunterlagen in die Wahlzelle zu begeben, dort die amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben. Er hat sodann die Wahlzelle zu verlassen und das geschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das geschlossene Wahlkuvert einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission zu übergeben, das es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(6) Ist dem Wähler beim Ausfüllen der amtlichen Stimmzettel ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Ausfolgung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(7) Wähler, die durch ein körperliches Gebrechen verhindert sind, ihren Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen, dürfen sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(8) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der Zahl in der Wählerliste in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig ist von einem weiteren Mitglied der Dienststellenwahlkommission der Name des Wählers in der Wählerliste abzustreichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.
§ 28a § 28a
§ 28a Stimmabgabe bei der Briefwahl
(1) Briefwähler haben die Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und anschließend in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert darf keine Aufschriften oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Der Briefwähler hat sodann das Wahlkuvert in den vorgesehenen Briefumschlag zu legen, diesen zu verschließen und der zuständigen Dienststellenwahlkommission zu übersenden oder auf sonstige Weise zu übermitteln. Auf dem Briefumschlag ist der Absender anzugeben.
(2) Der Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übersenden bzw. übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der zuständigen Dienststellenwahlkommission einlangt.
(3) Der Dienststellenwahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren.
(4) Nach dem Schluss der Stimmabgabe hat der Dienststellenwahlleiter zu prüfen, ob der Briefwähler in der Wählerliste eingetragen ist. Trifft dies zu, so hat er, sofern nicht Abs. 6 lit. a, d oder e anzuwenden ist, den Briefumschlag zu öffnen oder von einem anderen Mitglied der Dienststellenwahlkommission öffnen zu lassen und, sofern nicht Abs. 7 anzuwenden ist, das darin enthaltene Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Die Stimmabgabe ist, außer in den Fällen der Abs. 6 und 7, im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen; der leere Briefumschlag ist dem Wahlakt anzuschließen.
(5) Erscheint ein Briefwähler vor der Dienststellenwahlkommission, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit den Wahlbehelfen für die Briefwahl ausgefolgten Stimmzettel und des Wahlkuverts sein Stimmrecht auszuüben. Hat der Wähler diese Wahlbehelfe nicht mehr zur Verfügung, so hat ihm ein Mitglied der Dienststellenwahlkommission die entsprechenden Wahlbehelfe zu übergeben. Im Übrigen gilt für die Stimmabgabe § 28 Abs. 2 bis 8.
(6) Briefumschläge,
a) die nicht bis zu dem im Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt eingelangt sind („Zu spät eingelangt“),
b) auf denen kein Absender angegeben ist („Kein Absender“),
c) deren Absender nicht in der Wählerliste der Dienststelle eingetragen ist („Nicht wahlberechtigt"),
d) deren Absender ein Wahlberechtigter ist, der seine Stimme persönlich abgegeben hat („Wahlrecht persönlich ausgeübt"),
e) die derart beschädigt sind, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des darin enthaltenen Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann („Beschädigter Briefumschlag“),
sind von der Dienststellenwahlkommission, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, mit dem jeweils in Klammer angeführten Vermerk zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Die darin enthaltenen Stimmzettel gelten als nicht abgegeben.
(7) Briefumschläge,
a) die zwei oder mehrere Wahlkuverts enthalten („Zwei oder mehrere Wahlkuverts“),
b) ein Wahlkuvert enthalten, das beschriftet ist oder ein Zeichen trägt, das auf die Person des Wählers schließen lässt („Beschriftetes Wahlkuvert“),
sind von der Dienststellenwahlkommission, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, wieder zu verschließen, mit dem jeweils in Klammer angeführten Vermerk zu versehen und samt den darin enthaltenen Wahlkuverts dem Wahlakt anzuschließen. Die darin enthaltenen Stimmzettel gelten als nicht abgegeben.
§ 29 § 29
§ 29 Gültiges Ausfüllen der amtlichen Stimmzettel
Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler darauf eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem links neben den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit einem Schreibgerät anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Wahlwerber eines Wahlvorschlages eindeutig zu erkennen ist.
§ 29a § 29a
§ 29a Verhinderung der Wahlhandlung
(1) Treten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Dienststellenwahlkommission die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Arbeitstag verschieben.
(2) Der Dienststellenwahlleiter hat jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung unverzüglich im Eingangsbereich des Wahllokals kundzumachen.
(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Dienststellenwahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren.
§ 29b § 29b
§ 29b Schluss der Stimmabgabe
(1) Ist die Wahlzeit abgelaufen, so hat dies der Dienststellenwahlleiter bekanntzugeben. Von diesem Zeitpunkt an dürfen nur noch die im Wahllokal anwesenden Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden. Sobald der letzte Wähler seine Stimme abgegeben hat, erklärt die Dienststellenwahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen.
(2) Anschließend sind im Fall, dass die Stimmabgabe noch an zumindest einem weiteren Tag fortgesetzt wird, die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Dienststellenwahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren.
(3) Nach dem Schluss der Stimmabgabe am letzten Wahltag ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Dienststellenwahlkommission, deren Hilfspersonal und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
§ 29c § 29c
§ 29c Vorbereitungen zur Ermittlung des Wahlergebnisses
Nach der Schließung des Wahllokals und dem Vorgang nach § 28a Abs. 4 sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen. Die Dienststellenwahlkommission hat sodann den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen und zu entleeren. Hierauf ist die Zahl der bei der Wahl abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und ihre Übereinstimmung mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler zu überprüfen. Ebenso ist die Zahl der ausgegebenen und übriggebliebenen amtlichen Stimmzettel auf ihre Übereinstimmung mit der bei Beginn der Wahl festgestellten Zahl der vorhandenen amtlichen Stimmzettel zu überprüfen. Eine bei wiederholter Zählung sich ergebende Abweichung der beiden Zahlen ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken und möglichst aufzuklären.
§ 30 § 30
§ 30 Zählung der Stimmen
(1) Die Dienststellenwahlkommission hat die Wahlkuverts, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, einzeln zu öffnen. Die Dienststellenwahlkommission hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und getrennt für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die Summe der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen.
(2) Der Dienststellenwahlleiter hat die so getroffenen Feststellungen für die Wahl der Zentralpersonalvertretung unverzüglich dem Zentralwahlleiter mitzuteilen.
§ 30a § 30a
§ 30a Ungültige Stimmen
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde;
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte;
c) weder eine Wählergruppe noch ein Wahlwerber bezeichnet wurde;
d) zwei oder mehrere Wählergruppen oder Wahlwerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen bezeichnet wurden;
e) aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.
(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert nur einen Stimmzettel für die Wahl der Dienstellenpersonalvertretung oder nur einen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, so gilt dies als ungültige Stimme für jene Wahl, für die kein Stimmzettel im Wahlkuvert enthalten war. Dies ist jeweils auf dem Wahlkuvert zu vermerken.
(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf einem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe angebracht werden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 1 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
(4) Abs. 1 lit. d gilt nicht, wenn die bezeichneten Wahlvorschläge gekoppelt sind oder die bezeichneten Wahlwerber auf gekoppelten Wahlvorschlägen aufscheinen. Ein Stimmzettel, auf dem Wählergruppen aus zwei oder mehreren miteinander gekoppelten Wahlvorschlägen oder Wahlwerber aus verschiedenen, aber gekoppelten Wahlvorschlägen bezeichnet sind, fällt, sofern der Wähler nicht durch eindeutiges Bezeichnen, wie durch Unterstreichen oder Anhaken der Bezeichnung des Wahlvorschlages, die Wählergruppe, der der Stimmzettel zuzurechnen ist, ausdrücklich bestimmt hat, der Wählergruppe des in der Kundmachung erstgenannten der gekoppelten Wahlvorschläge zu.
(5) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung oder der Zentralpersonalvertretung enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
a) auf allen Stimmzetteln für die betreffende Wahl die gleiche Wählergruppe bezeichnet wurde;
b) mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel für die betreffende Wahl kein Zweifel über die gewählte Wählergruppe ergibt;
c) neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in den übrigen amtlichen Stimmzetteln für die betreffende Wahl lediglich Wählergruppen von gekoppelten Wahlvorschlägen bezeichnet sind; für die Beurteilung, welcher Wählergruppe der gekoppelten Wahlvorschläge der Stimmzettel zuzurechnen ist, gilt Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß.
§ 30b § 30b
§ 30b Ermittlung und Zuweisung der Mandate durch die Dienststellenwahlkommission
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate ist wie folgt zu ermitteln: Die Summen der auf jede Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede dieser Zahlen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Die so angeschriebenen Zahlen werden der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Die so festgestellte Zahl bildet die Wahlzahl. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Hiebei sind die auf gekoppelte Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen zusammenzuzählen und zunächst als für eine Wählergruppe abgegebene Stimmen zu behandeln. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf das letzte Mandat Anspruch, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Dienststellenwahlkommission zu ziehende Los.
(2) Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wählergruppen der gekoppelten Wahlvorschläge hat in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Die auf die Wählergruppen entfallenen Mandate sind den Wahlwerbern in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge zuzuweisen.
(4) Wahlwerber, denen kein Mandat zugewiesen wurde, gelten in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als Ersatzmitglieder.
§ 30c § 30c
§ 30c Niederschrift der Dienststellenwahlkommission
(1) Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses hat die Dienststellenwahlkommission den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Dienststelle,
b) den Wahltag (die Wahltage),
c) die Namen der Mitglieder der Wahlkommission und der Wahlzeugen,
d) den Zeitpunkt des Beginns und des Schlusses der Wahlhandlung sowie die Dauer allfälliger Unterbrechungen,
e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel,
f) die Namen der Briefwähler,
g) die Beschlüsse der Wahlkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden,
h) die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 30, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzugeben ist,
i) die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate,
j) die Namen der Wahlwerber, denen Mandate zugewiesen wurden, und die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Dienststellenwahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 30d § 30d
§ 30d Wahlakten
(1) Die Niederschrift der Dienststellenwahlkommission bildet zusammen mit der Wählerliste, dem Abstimmungsverzeichnis, den Briefumschlägen der Briefwähler, den Stimmzetteln und den Wahlkuverts im Sinn des § 30a Abs. 2 den Wahlakt der Dienststellenwahlkommission.
(2) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die Wahlakten unverzüglich, möglichst durch den Dienststellenwahlleiter, sonst durch eine andere geeignete Person, verschlossen dem Zentralwahlleiter zu überbringen.
§ 30e § 30e
§ 30e Ermittlung und Zuweisung der Mandate durch die Zentralwahlkommission, Niederschrift
(1) Die Zentralwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Dienststellenwahlkommissionen übersandten Wahlakten das Wahlergebnis für die Wahl der Zentralpersonalvertretung zu ermitteln. § 30b gilt sinngemäß.
(2) § 30c gilt sinngemäß für die Beurkundung des Wahlergebnisses durch die Zentralwahlkommission.
§ 31 § 31
§ 31 Kundmachung der Wahlergebnisse
Der Zentralwahlleiter hat das von den Dienststellenwahlkommissionen ermittelte Ergebnis der Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und das von der Zentralwahlkommission ermittelte Ergebnis der Wahl der Zentralpersonalvertretung (die Feststellungen nach § 30, die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate sowie die Namen der Wahlwerber, denen Mandate zugewiesen wurden, und die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder) im Bote für Tirol kundzumachen.
§ 32 § 32
§ 32 Überprüfungsanträge
(1) Jede Wählergruppe kann innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses im Bote für Tirol wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens einen Überprüfungsantrag bei der Landesregierung einbringen. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
(2) Wird eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben bzw. durchzuführen.
§ 33 § 33
§ 33 Fristen im Wahlverfahren
(1) Der Beginn und der Lauf einer Frist nach dem 5. Abschnitt wird durch Samstage oder Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlkommissionen entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristete Handlung auch an diesem Tag zur Kenntnis gelangen kann.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§ 34 § 34
§ 34 Wahl bei Neuschaffung, Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen
(1) Wird eine Dienststelle mehr als ein Jahr vor dem Ablauf der Funktionsdauer der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung (§ 11 Abs. 1) neu geschaffen oder werden in diesem Zeitraum Dienststellen für die Bildung einer neuen Dienststellenpersonalvertretung nach § 5 Abs. 1 zusammengefasst oder getrennt, so hat die Zentralpersonalvertretung innerhalb von sechs Wochen eine Dienststellenwahlkommission für die neue Dienststelle zu bestellen. Innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung der Dienststellenwahlkommission ist für den Rest der Funktionsdauer die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung auszuschreiben.
(2) Erfolgt die Neuschaffung einer Dienststelle oder die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen im Sinn des Abs. 1 innerhalb eines Jahres vor dem Ablauf der Funktionsdauer der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung (§ 11 Abs. 1), so hat die Wahl der neuen Dienststellenpersonalvertretung gemeinsam mit der Neuwahl der übrigen Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung zu erfolgen. Die Bestellung einer Dienststellenwahlkommission für die neue Dienststellenpersonalvertretung kommt diesfalls der Zentralpersonalvertretung zu. Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist spätestens gleichzeitig mit der Wahlausschreibung kundzumachen.
6. Abschnitt
Aufsicht, Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 35 § 35
§ 35 Aufsicht
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung auszuüben.
(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Organe der Personalvertretung, die gegen Gesetze oder Verordnungen verstoßen, aufzuheben. Dies gilt nicht für Bescheide der Organe der Personalvertretung.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Personalvertretungen zu unterrichten. Die Organe der Personalvertretungen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen. Ausgenommen davon sind Auskünfte über Mitteilungen von Bediensteten, deren vertrauliche Behandlung von diesen Bediensteten gewünscht wird, und Auskünfte über sonstige, bestimmte Bedienstete betreffende Angelegenheiten, sofern diese Bediensteten der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen.
(4) Die Landesregierung hat eine Dienststellenpersonalvertretung oder die Zentralpersonalvertretung aufzulösen, wenn sie dauernd arbeits- oder beschlussunfähig ist, so dass die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.
§ 36 § 36
§ 36 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
a) von Bediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,
b) von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Bediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
c) von Kindern von Bediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Landes und an das Amt der Tiroler Landesregierung als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung und an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in periodisch erscheinenden Informationspublikationen den Familiennamen, den Vornamen und akademische Grade von Bediensteten sowie Daten über die Verwendung, die Bestellung in eine Führungsfunktion, die Verleihung von Amts- und Berufstiteln und Daten über Dienstjubiläen, Ruhestandsversetzungen und Pensionierungen von Bediensteten zu veröffentlichen.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 37 § 37
§ 37 Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.
§ 38 § 38
§ 38 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Muster des amtlichen Stimmzettels für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen
Anl. 1
Anhänge
AnlagePDF