(1) Der Obmann der Zentralpersonalvertretung und der (die) Obmannstellvertreter sind von den Mitgliedern der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte zu wählen (§ 10).
(2) Der Obmann der Zentralpersonalvertretung vertritt die Personalvertretung nach außen. Er ist der Vorgesetzte der der Zentralpersonalvertretung zur Verfügung gestellten Bediensteten (§ 19).
(3) Ist Gefahr im Verzug oder erfordert die Bedeutung der Angelegenheit ein rasches Vorgehen und kann ein Beschluß der Zentralpersonalvertretung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so hat der Obmann der Zentralpersonalvertretung die Aufgaben der Zentralpersonalvertretung zu besorgen. Er hat die getroffenen Maßnahmen der Zentralpersonalvertretung zur nachträglichen Genehmigung bekanntzugeben.
(4) Ist der Obmann verhindert, so obliegen seine Aufgaben und Befugnisse dem Obmannstellvertreter.
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