(1) Die Zentralwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Dienststellenwahlkommissionen übersandten Wahlakten das Wahlergebnis für die Wahl der Zentralpersonalvertretung zu ermitteln. § 30b gilt sinngemäß.
(2) § 30c gilt sinngemäß für die Beurkundung des Wahlergebnisses durch die Zentralwahlkommission.
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