(1) Wird eine Dienststelle mehr als ein Jahr vor dem Ablauf der Funktionsdauer der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung (§ 11 Abs. 1) neu geschaffen oder werden in diesem Zeitraum Dienststellen für die Bildung einer neuen Dienststellenpersonalvertretung nach § 5 Abs. 1 zusammengefasst oder getrennt, so hat die Zentralpersonalvertretung innerhalb von sechs Wochen eine Dienststellenwahlkommission für die neue Dienststelle zu bestellen. Innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung der Dienststellenwahlkommission ist für den Rest der Funktionsdauer die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung auszuschreiben.
(2) Erfolgt die Neuschaffung einer Dienststelle oder die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen im Sinn des Abs. 1 innerhalb eines Jahres vor dem Ablauf der Funktionsdauer der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung (§ 11 Abs. 1), so hat die Wahl der neuen Dienststellenpersonalvertretung gemeinsam mit der Neuwahl der übrigen Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung zu erfolgen. Die Bestellung einer Dienststellenwahlkommission für die neue Dienststellenpersonalvertretung kommt diesfalls der Zentralpersonalvertretung zu. Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist spätestens gleichzeitig mit der Wahlausschreibung kundzumachen.
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