(1) Den Personalvertretern ist Einsicht in jene Akten, Aktenteile oder automationsunterstützt verarbeiteten Daten zu gewähren, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der Personalvertreter erforderlich ist, sowie die Anfertigung von Abschriften, Ablichtungen und Ausdrucken zu gestatten. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe. Sonstige Aktenbestandteile (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen) sind von der Akteneinsicht insoweit ausgenommen, als deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle herbeiführen würde.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 darf die Einsicht in einen Personalakt oder in die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über einen Bediensteten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bediensteten gewährt werden.
(3) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet der Leiter der betreffenden Dienststelle, in der Dienststelle „Amt der Landesregierung“ der Vorstand der betreffenden Gruppe oder Abteilung oder der Leiter des betreffenden Sachgebietes.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise