(1) Die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung ist mit amtlichen Stimmzetteln durchzuführen.
(2) Die Zentralwahlkommission hat für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung eigene Stimmzettel in der erforderlichen Anzahl einschließlich einer angemessenen Reserve herstellen zu lassen. Die Stimmzettel sind vom Zentralwahlleiter rechtzeitig an die Dienststellenwahlleiter zu übersenden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel haben die Nummer der Wahlvorschläge (§ 26d Abs. 4), ihre Bezeichnung einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit je einem Kreis, Vornamen und Familiennamen sowie Geburtsjahr der Wahlwerber, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der Kundmachung die aus dem Muster der Anlage ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(4) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen sind aus gelbem Papier, die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung aus weißem Papier herzustellen. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge und nach der Anzahl der Wahlwerber in den Wahlvorschlägen der einzelnen Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für die Abkürzungen der Bezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen von Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Für die Vornamen, die Familiennamen und das Geburtsjahr der Wahlwerber sind einheitliche Druckbuchstaben und Ziffern zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.
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