(1) Die Niederschrift der Dienststellenwahlkommission bildet zusammen mit der Wählerliste, dem Abstimmungsverzeichnis, den Briefumschlägen der Briefwähler, den Stimmzetteln und den Wahlkuverts im Sinn des § 30a Abs. 2 den Wahlakt der Dienststellenwahlkommission.
(2) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die Wahlakten unverzüglich, möglichst durch den Dienststellenwahlleiter, sonst durch eine andere geeignete Person, verschlossen dem Zentralwahlleiter zu überbringen.
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