(1) Die erste Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, innerhalb von sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses im Bote für Tirol (§ 31) einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Obmann und der (die) Obmannstellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Die stärkste Wählergruppe hat das Recht, den Obmann vorzuschlagen. Das Vorschlagsrecht für den (die) Obmannstellvertreter richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der in der Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen. Wird nur ein Obmannstellvertreter gewählt, so hat die zweitstärkste Wählergruppe das Vorschlagsrecht, wenn sie mehr als halb so viele Mandate in der Dienststellenpersonalvertretung hat wie die stärkste Wählergruppe. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer von der vorschlagsberechtigten Wählergruppe vorgeschlagen wurde.
(2) Die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Er hat die Dienststellenpersonalvertretung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, jedoch mindestens zwei Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung dies schriftlich verlangen.
(3) Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Obmann mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(4) Die Dienststellenpersonalvertretung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der (ein) Obmannstellvertreter sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Der Obmann hat die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung vorzubereiten und zu leiten.
(7) Über jede Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
b) die Namen der anwesenden Mitglieder,
c) die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
(8) Die Dienststellenpersonalvertretung kann zur Vorberatung von Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Ausschüsse können für die Funktionsdauer der Dienststellenpersonalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden.
(9) Die Dienststellenpersonalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten dem Obmann, einzelnen Mitgliedern oder einem Ausschuß übertragen.
(10) Die Dienststellenpersonalvertretung kann zu den Beratungen Vertreter von Berufsvereinigungen oder sachverständige Bedienstete beiziehen.
(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten sinngemäß für die Zentralpersonalvertretung.
(12) Die Zentralpersonalvertretung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung erlassen.
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