(1) Die Zentralpersonalvertretung kann zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung mit Verordnung
a) zwei oder mehrere Dienststellen zusammenfassen;
b) besonders große und organisatorisch teilbare Dienststellen trennen.
(2) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der personellen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht. Die Zentralpersonalvertretung hat vor einer solchen Entscheidung die betroffenen Dienststellenpersonalvertretungen zu hören. Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten sind mit anderen Dienststellen zusammenzufassen.
(3) Die Zusammenfassung und die Trennung von Dienststellen ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf geeignete Art in den betroffenen Dienststellen bekannt zu machen.
(4) Im Falle der Zusammenfassung von Dienststellen gelten die zusammengefaßten Dienststellen als eine Dienststelle, im Falle der Trennung einer Dienststelle gelten die betreffenden Teile der Dienststelle jeweils als eine Dienststelle.
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