(1) Organe der Personalvertretung sind:
a) die Dienststellenversammlung,
b) die Dienststellenpersonalvertretung,
c) die Zentralpersonalvertretung,
d) der Obmann der Zentralpersonalvertretung,
e) die Wahlkommissionen.
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist.
(3) Der Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen.
(4) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung sind Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes.
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