(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder zur Zentralpersonalvertretung ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 22 Abs. 4 lit. a und b genannten Tätigkeiten. Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung ruht überdies während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle.
(2) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder zur Zentralpersonalvertretung ruht ferner während der Dauer einer Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens, wenn nicht die Dienststellen- oder die Zentralpersonalvertretung anderes beschließt. Ein derartiger Beschluß bedarf der Einstimmigkeit.
(3) Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung erlischt durch:
a) Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt, sofern nicht Ruhen der Mitgliedschaft eintritt,
b) Tod,
c) Verzicht,
d) Enthebung,
e) Ausspruch des Amtsverlustes,
f) Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
g) Beendigung des Dienstverhältnisses,
h) Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand.
(4) Die Mitgliedschaft zur Zentralpersonalvertretung erlischt in den im Abs. 3 lit. a bis c, e, g und h genannten Fällen.
(5) Der Obmann (Obmannstellvertreter) der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung und ein Mitglied eines Ausschusses können auf ihr Amt verzichten. Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- bzw. Zentralpersonalvertretung wird dadurch nicht berührt.
(6) Der Verzicht nach Abs. 3 lit. c und der Amtsverzicht des Obmannstellvertreters oder eines Ausschußmitgliedes ist gegenüber dem Obmann der Dienststellen- bzw. Zentralpersonalvertretung, der Amtsverzicht des Obmannes ist gegenüber dem Obmannstellvertreter schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(7) Erlischt die Mitgliedschaft, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört. Lehnt das Ersatzmitglied die Mitgliedschaft ab, so bleibt es Ersatzmitglied in der Reihenfolge, in der es im Wahlvorschlag angeführt ist. An seine Stelle tritt das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied.
(8) Abs. 7 gilt sinngemäß auch im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft. Nach Beendigung des Ruhens der Mitgliedschaft tritt das nachgerückte Ersatzmitglied wieder in seine frühere Stellung als Ersatzmitglied zurück.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise