(1) Die Landesregierung hat der Zentralpersonalvertretung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zur Verfügung zu stellen. Die Verzeichnisse sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen. Sie haben den Vornamen und den Familiennamen sowie das Geburtsdatum der Bediensteten und den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Die Verzeichnisse haben weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung von Bedeutung sind. In die Verzeichnisse sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bei Bediensteten, die mehr als einer Dienststelle angehören, ist das Verhältnis anzugeben, zu dem sie in den einzelnen Dienststellen tätig sind. Wurden zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung Dienststellen getrennt, so sind den getrennten Dienststellen entsprechende Verzeichnisse zur Verfügung zu stellen. Wurden zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung zwei oder mehrere Dienststellen zu einer Dienststelle zusammengefasst, so ist ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefassten Dienststellen angehören, zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Bediensteten, die zu gleichen Teilen mehr als einer Dienststelle angehören, hat die Zentralpersonalvertretung unter Setzung einer angemessenen Frist eine verbindliche schriftliche Erklärung des Bediensteten einzuholen, in welcher dieser Dienststellen das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Die Zentralpersonalvertretung hat die Verzeichnisse rechtzeitig an den Dienststellenwahlleiter weiterzuleiten, wobei Bedienstete, die mehr als einer Dienststelle angehören, nur bei jener Dienststelle anzuführen sind, bei der sie überwiegend tätig sind bzw. bei der sie entsprechend ihrer nach dem ersten Satz abgegebenen Erklärung ihr Wahlrecht ausüben wollen; ist eine solche Erklärung trotz Aufforderung durch die Zentralpersonalvertretung nicht fristgerecht erfolgt, so ist der Bedienstete von der Zentralpersonalvertretung bei einer der Dienststellen anzuführen, der der Bedienstete angehört. Die Dienststellenwahlkommissionen haben aufgrund der ihnen übersandten Verzeichnisse die Wählerlisten anzulegen.
(3) Die Dienststellenwahlleiter haben die Wählerlisten spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung in der Dienststelle, bei zusammengefassten Dienststellen (§ 5 Abs. 1 lit. a) in jeder dieser Dienststellen, durch fünf Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerlisten ist von den Dienststellenwahlleitern auf der Internetseite des Landes kundzumachen. Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen in den Wählerlisten nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen der Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter und wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Dienststellenwahlleiter einen Berichtigungsantrag stellen. Der Dienststellenwahlleiter hat Bedienstete, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Dem Bediensteten steht es frei, sich spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern.
(5) Über Berichtigungsanträge hat die Dienststellenwahlkommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem letzten Tag der Einsichtsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in den Wählerlisten ersichtlich zu machen und dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Dienststellenwahlleiter eine Beschwerde einbringen. Der Dienststellenwahlleiter hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten und den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Arbeitstagen nach ihrem Einlangen beim Dienststellenwahlleiter ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(7) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Dienststellenwahlkommission die Wählerliste abzuschließen.
(8) Der Dienststellenwahlleiter hat den Wählergruppen auf Verlangen frühestens am ersten Tag der Auflegung Abschriften der Wählerlisten sowie allfällige Nachträge zu diesen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
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