(1) In den Angelegenheiten nach § 13 Abs. 2 haben die Organe des Dienstgebers und die Personalvertretung mit dem Ziel zusammenzuwirken, das Einvernehmen herzustellen.
(2) Sind Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 beabsichtigt, so ist dies der Personalvertretung bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung zur beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung erteilt oder innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Äußerung abgibt, gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(3) Die Personalvertretung kann verlangen, daß ihr die beabsichtigte Maßnahme schriftlich bekanntgegeben wird. In diesem Fall beginnt die Frist nach Abs. 2 mit der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Auf begründeten Antrag der Personalvertretung ist die Frist angemessen zu verlängern.
(4) Wird den Einwendungen der Personalvertretung nicht Rechnung getragen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, daß die Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landeshauptmann, mit ihr Verhandlungen führt. Die Verhandlungen sind möglichst innerhalb von vier Wochen aufzunehmen. Wird bei diesen Verhandlungen kein Einvernehmen erzielt, so ist die Landesregierung oder der Landeshauptmann bei ihrer (seiner) Entscheidung an die Einwendungen der Personalvertretung nicht gebunden.
(5) Handelt es sich um Maßnahmen, bei denen zwischen der Dienststellenpersonalvertretung und dem Leiter der Dienststelle kein Einvernehmen hergestellt wird, so kann nur die Zentralpersonalvertretung das Verlangen nach Abs. 4 stellen.
(6) Das Ergebnis einer Verhandlung nach Abs. 4 ist auf Verlangen der Personalvertretung in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Personalvertretung zuzustellen.
(7) Die Entscheidung der Landesregierung oder des Landeshauptmannes hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Können solche Härten nicht vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Anzahl von Bediensteten in möglichst geringem Ausmaß betroffen wird.
(8) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 1 bis 7 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.
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