(1) Die Zentralpersonalvertretung hat die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neu gewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsdauer der bestehenden Organe aufnehmen können; die Wahlen sind gleichzeitig abzuhalten. Zwischen der Wahlausschreibung und dem ersten Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von acht Wochen liegen. Endet die Tätigkeit einer Dienststellenpersonalvertretung oder der Zentralpersonalvertretung vor Ablauf der Funktionsdauer, so ist für den Rest der Funktionsdauer die Wahl unverzüglich auszuschreiben; die Ausschreibung der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die neu gewählte Dienststellenpersonalvertretung ihre Tätigkeit erst zu einem Zeitpunkt aufnehmen kann, der innerhalb eines Jahres vor dem Ablauf der Funktionsdauer liegt.
(2) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Tag der Wahlausschreibung,
b) den auf einen Arbeitstag fallenden Wahltag bzw. die auf zwei oder mehrere aufeinanderfolgende Arbeitstage fallenden Wahltage,
c) den Hinweis, dass Wahlvorschläge beim Zentralwahlleiter spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich einzubringen sind, sowie den Hinweis, dass die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Wahlwerber enthalten dürfen und von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterstützt sein müssen, als Personalvertreter zu wählen sind.
(3) Die Wahlausschreibung ist im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des Verordnungsblattes für Tirol.
(4) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem (ersten) Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag bzw. an den Wahltagen voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Zentralpersonalvertretung auf Antrag der Zentralwahlkommission den Wahltag (die Wahltage) durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auf einen anderen Tag (andere Tage) verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die Zentralwahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Zentralwahlleiter kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.
(5) Endet die Tätigkeit einer Dienststellenpersonalvertretung aus den Gründen des § 11 Abs. 2 lit. b, c, d oder e vor dem Ablauf der Funktionsdauer und wurden innerhalb der Frist nach § 26 Abs. 1 keine Wahlvorschläge eingebracht, so hat die Zentralpersonalvertretung innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Ablauf dieser Frist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung einmalig neuerlich auszuschreiben. Die Abs. 1 bis 4 sind anzuwenden. Die Ausschreibung hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass es sich um eine neuerliche Wahlausschreibung handelt. Abweichend von § 23 Abs. 3 erster Satz bleiben die bereits bestellten Mitglieder der Dienststellenwahlkommission weiter im Amt.
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