Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler darauf eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem links neben den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit einem Schreibgerät anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Wahlwerber eines Wahlvorschlages eindeutig zu erkennen ist.
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