(1) Vor jeder Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung ist bei der Dienststelle eine Dienststellenwahlkommission zu bilden. Die Dienststelle hat der Dienststellenwahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Dienstellenwahlkommissionen bestehen für Dienststellen, denen am Tag der Wahlausschreibung mehr als 1.000 Bedienstete angehören, aus fünf, für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Bei der Bemessung der Anzahl der Bediensteten ist die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen zu berücksichtigen, wenn diese spätestens gleichzeitig mit der Wahlausschreibung kundgemacht wird.
(3) Die Mitglieder der Dienststellenwahlkommission sind von der Dienststellenpersonalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung (§ 24) zu bestellen; sie haben gegenüber dem Dienststellenleiter, bei zusammengefassten Dienststellen gegenüber einem Dienststellenleiter, das Gelöbnis der Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflichten abzulegen. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen. Bei der Bestellung der Mitglieder der Dienststellenwahlkommission ist das nach dem d`Hondtschen Höchstzahlenverfahren zu bestimmende Stärkeverhältnis der in der Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Dienststellenpersonalvertretung hat den Beschluss über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Dienststellenwahlkommission dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Dienststellenwahlkommission müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wahlberechtigt sein. Ein Bediensteter darf nur einer Wahlkommission angehören.
(5) Wählergruppen, die in der Dienststellenwahlkommission nicht vertreten sind (Abs. 3), haben das Recht, in die Dienststellenwahlkommission einen Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag der Dienststellenwahlkommission namhaft zu machen. Die Wahlzeugen müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wahlberechtigt sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Dienststellenwahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Dienststellenwahlkommission sind von der Dienststellenpersonalvertretung bis zur Kundmachung der Wahlergebnisse (§ 31) auf der Internetseite des Landes kundzumachen.
(7) Die Dienststellenwahlkommission ist zu ihrer ersten Sitzung von der Dienststellenpersonalvertretung unverzüglich nach der Bestellung einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Vorsitzende (Dienststellenwahlleiter) und höchstens zwei Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bis zur Wahl des Dienststellenwahlleiters hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Dienststellenwahlkommission die Sitzung zu leiten, anschließend der Dienststellenwahlleiter.
(8) Die Funktionsdauer der Dienststellenwahlkommission endet mit der Bestellung der Dienststellenwahlkommission für die nächste Wahl.
(9) Vor jeder Wahl der Zentralpersonalvertretung ist beim Amt der Landesregierung eine Zentralwahlkommission zu bilden. Sie besteht aus sieben Mitgliedern. Das Amt der Landesregierung hat der Zentralwahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(10) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Zentralwahlkommission sind von der Zentralpersonalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zu bestellen. Im Übrigen gelten die Abs. 3 bis 8 sinngemäß. Der Vorsitzende der Zentralwahlkommission trägt die Bezeichnung „Zentralwahlleiter“.
(11) Für das Ruhen und das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen- und zur Zentralwahlkommission gilt § 12 sinngemäß.
(12) Den Wahlkommissionen obliegt die Durchführung der Wahlen. Sie haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben über alle Fragen zu entscheiden, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlleiter (Zentralwahlleiter und Dienststellenwahlleiter) haben die Wahlhandlungen zu leiten. Sie haben die Sitzungen der Wahlkommissionen vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlkommission ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlkommission darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Wenn die Wahlbehörde trotz ordnungsgemäßer Einberufung, insbesondere am Wahltag bzw. an den Wahltagen, nicht in beschlussfähiger Stärke zusammentritt oder wenn sie während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, haben die Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlkommission durchzuführen. Sie dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben die der jeweiligen Wahlbehörde zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2, 4 und 7 sinngemäß.
(13) Die Mitglieder der Wahlkommissionen, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen vor Wahlschluss unzulässig.
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