(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung sind von den Bediensteten aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Vorbereitungen zu deren Wahl und die Wahl selbst sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung im Landesdienst stehen und nicht vom Wahlrecht zum Landtag aus anderen Gründen als wegen des Mangels der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Alters oder des Hauptwohnsitzes in Tirol ausgeschlossen sind.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Landesdienst stehen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) Mitglieder der Landesregierung,
b) Bedienstete, die die Dienstbehörde oder den Dienstgeber gegenüber den Bediensteten vertreten (insbesondere Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstände, Abteilungsvorstände, Sachgebietsleiter, Bezirkshauptmänner und sonstige Dienststellenleiter),
c) Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(5) Die Kosten für die Durchführung der Wahl hat das Land zu tragen.
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