(1) Bei jeder Dienststelle ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.
(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten aus einem Mitglied, in Dienststellen mit zehn bis 19 Bediensteten aus zwei, in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Anzahl der Mitglieder um eines, in Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten erhöht sich für je weitere 300 Bedienstete die Anzahl der Mitglieder um eines. Bruchteile von 100 bzw. 300 sind für voll zu rechnen.
(3) Die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung ist nach der Anzahl der Bediensteten am Tag der Wahlausschreibung zu bestimmen. Hiebei sind Bedienstete, die dienstzugeteilt sind, nicht zu berücksichtigen. Diese Bediensteten sind der Anzahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine spätere Änderung der Anzahl der Bediensteten ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung ohne Einfluß.
(4) Der Dienststellenpersonalvertretung obliegt die Besorgung der Aufgaben der Personalvertretung in jenen Angelegenheiten, in denen nach den dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften die Entscheidung oder die Antragstellung dem Leiter der Dienststelle, in der Dienststelle „Amt der Landesregierung“ einem Gruppenvorstand, einem Abteilungsvorstand oder einem Sachgebietsleiter obliegt.
(5) Die Dienststellenpersonalvertretung hat aus ihrer Mitte einen Obmann (Obmannstellvertreter) zu wählen (§ 10). Ist der Obmann verhindert, so obliegen seine Aufgaben und Befugnisse dem Obmannstellvertreter.
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