(1) Herrschen zur Zeit der Durchführung der Briefwahl bzw. der Abstimmung in den Wahllokalen voraussichtlich außerordentliche Verhältnisse, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung für die Wähler, die Mitglieder der Wahlkommissionen, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte ergeben kann, so kann die Zentralwahlkommission die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze beschließen.
(2) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, können die Wahlkommissionen Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
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