§ 26a § 26a — Landes-Personalvertretungsgesetz 1994
Gliederung
5. Abschnitt Wahlen
§ 26a § 26a
Tragen mehrere Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Zentralwahlleiter zu versuchen, ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Zentralwahlkommission die Wählergruppen unterscheidend, z. B. durch Buchstaben, erstgenannte Wahlwerber usw., zu bezeichnen.
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