(1) An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste eingetragen sind. Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung.
(2) Sofern der Wahlberechtigte nicht zulässigerweise von der Briefwahl Gebrauch macht, hat er sein Wahlrecht in der Dienststelle auszuüben, in deren Wählerliste er eingetragen ist. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(3) Zur Stimmabgabe hat der Wähler vor die Dienststellenwahlkommission zu treten, seinen Namen zu nennen und, sofern er nicht zumindest einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission persönlich bekannt ist und keines der übrigen Mitglieder der Dienststellenwahlkommission seiner Zulassung zur Wahl ohne Identitätsnachweis widerspricht, seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere geeignete Urkunde nachzuweisen.
(4) Wählern, die sich entsprechend ausgewiesen haben oder aufgrund persönlicher Bekanntheit im Sinn des Abs. 3 zur Wahl zugelassen wurden, ist von einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung sowie ein leeres Wahlkuvert zu übergeben.
(5) Der Wähler hat sich nach der Übernahme der Wahlunterlagen in die Wahlzelle zu begeben, dort die amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben. Er hat sodann die Wahlzelle zu verlassen und das geschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das geschlossene Wahlkuvert einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission zu übergeben, das es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(6) Ist dem Wähler beim Ausfüllen der amtlichen Stimmzettel ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Ausfolgung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(7) Wähler, die durch ein körperliches Gebrechen verhindert sind, ihren Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen, dürfen sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(8) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der Zahl in der Wählerliste in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig ist von einem weiteren Mitglied der Dienststellenwahlkommission der Name des Wählers in der Wählerliste abzustreichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.
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