(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung auszuüben.
(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Organe der Personalvertretung, die gegen Gesetze oder Verordnungen verstoßen, aufzuheben. Dies gilt nicht für Bescheide der Organe der Personalvertretung.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Personalvertretungen zu unterrichten. Die Organe der Personalvertretungen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen. Ausgenommen davon sind Auskünfte über Mitteilungen von Bediensteten, deren vertrauliche Behandlung von diesen Bediensteten gewünscht wird, und Auskünfte über sonstige, bestimmte Bedienstete betreffende Angelegenheiten, sofern diese Bediensteten der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen.
(4) Die Landesregierung hat eine Dienststellenpersonalvertretung oder die Zentralpersonalvertretung aufzulösen, wenn sie dauernd arbeits- oder beschlussunfähig ist, so dass die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.
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