(1) Die Funktionsdauer der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung beträgt fünf Jahre.
(2) Die Tätigkeit der Dienststellenpersonalvertretung endet vor dem Ablauf der Funktionsdauer, wenn
a) die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird,
b) die Anzahl ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt,
c) die Dienststellenpersonalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt,
d) die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt,
e) die Landesregierung die Dienststellenpersonalvertretung auflöst.
(3) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit der Zentralpersonalvertretung gilt Abs. 2 lit. b, c und e sinngemäß.
(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer oder im Falle des vorzeitigen Endens der Tätigkeit hat die Dienststellen- und die Zentralpersonalvertretung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellen- bzw. Zentralpersonalvertretung weiterzuführen, sofern im § 8 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
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