(1) Die Dienststellenwahlkommission hat die Wahlkuverts, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, einzeln zu öffnen. Die Dienststellenwahlkommission hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und getrennt für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die Summe der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen.
(2) Der Dienststellenwahlleiter hat die so getroffenen Feststellungen für die Wahl der Zentralpersonalvertretung unverzüglich dem Zentralwahlleiter mitzuteilen.
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