§ 26e § 26e — Landes-Personalvertretungsgesetz 1994
Gliederung
5. Abschnitt Wahlen
§ 26e § 26e
Die Dienststellenwahlkommission hat spätestens am siebten Tag vor dem ersten Wahltag die Zeiten und den Ort der Stimmabgabe zu bestimmen; der Dienststellenwahlleiter hat diese auf der Internetseite des Landes kundzumachen.
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