(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.
(2) Die Personalvertretung hat das Recht, mitzuwirken
a) bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrechtes, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die sich auf alle Bediensteten oder auf einzelne Gruppen von Bediensteten beziehen;
b) bei der Erstellung oder Änderung des Dienstplanes und der Aufgabenverteilung, soweit sich diese auf einen längeren Zeitraum erstrecken;
c) bei Maßnahmen, die im Interesse des Dienstnehmerschutzes und der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
d) bei der Aufnahme von Bediensteten;
e) bei der Ernennung und bei der Ernennung im Dienstverhältnis von Beamten sowie bei der Überstellung von Vertragsbediensteten;
f) bei der Versetzung von Bediensteten, es sei denn, die Versetzung erfolgt mit Zustimmung des Bediensteten;
g) bei der Versetzung und beim Übertritt in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung oder der Übertritt erfolgt auf Antrag oder Erklärung des Bediensteten oder auf Grund gesetzlicher Anordnung;
h) bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;
i) bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;
j) bei der Vergabe von Wohnungen durch das Land sowie bei der Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen;
k) bei der Auswahl der Bediensteten, die zu Mitgliedern von Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;
l) bei der Auswahl der Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen bestellt werden sollen;
m) bei der Auswahl von Bediensteten für die dienstliche Ausbildung;
n) bei der Urlaubseinteilung und deren Änderung, bei der Gewährung von Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch und von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen, ausgenommen zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung;
o) bei der Einführung neuer Kontrollmaßnahmen;
p) bei der Gewährung von Vorschüssen und Geldaushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;
q) bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage hintereinander angeordnet;
r) bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
s) bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;
t) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.
(3) Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen:
a) die Änderung der Verwendung von Bediensteten, sofern diese nicht nur von vorübergehender Dauer ist, und die Dienstzuteilung;
b) die Betrauung oder Abberufung Bediensteter mit (von) leitenden Funktionen, sofern nicht Abs. 2 lit. f Anwendung findet;
c) der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand, sofern nicht Abs. 2 lit. g Anwendung findet;
d) die Beendigung und die Auflösung von Dienstverhältnissen, sofern nicht Abs. 2 lit. h Anwendung findet;
e) die Erstattung einer Disziplinaranzeige sowie die Art der Erledigung des Disziplinarverfahrens;
f) die Versetzung von Bediensteten, sofern nicht Abs. 2 lit. f Anwendung findet;
g) die Anzeige eines Dienstunfalles;
h) allgemeine Angelegenheiten des inneren Dienstes und der inneren Organisation von Dienststellen, sofern dadurch die Interessen aller Bediensteten oder einzelner Gruppen von Bediensteten berührt werden;
i) die gewährten Belohnungen.
Beabsichtigte Maßnahmen nach lit. a, b, f und h sind der Personalvertretung spätestens zwei Wochen vorher, wenn die Maßnahme sofort getroffen werden muß, spätestens am Tage des Wirksamkeitsbeginnes der Maßnahme mitzuteilen.
(4) Die Personalvertretung ist berechtigt:
a) im Rahmen ihrer Aufgaben dem Dienstgeber Vorschläge, Anträge und Anregungen zu erstatten, die sich auf alle Bediensteten oder auf einzelne Gruppen von Bediensteten beziehen;
b) zu verlangen, daß die Organe des Dienstgebers mindestens zweimal jährlich mit der Personalvertretung die Vorschläge, Anträge und Anregungen nach lit. a beraten;
c) zur Beratung und Vertretung von Bediensteten in Personalangelegenheiten auf deren Ersuchen, und zwar auch in jenen Fällen, in denen sich diese Personen nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können;
d) soziale und kulturelle Einrichtungen im Interesse der Bediensteten zu schaffen und selbst zu verwalten oder an der Verwaltung derartiger Einrichtungen des Landes teilzunehmen;
e) an der Besichtigung von Dienststellen durch Organe des Dienstgebers nach vorheriger Verständigung teilzunehmen, sofern diese nicht der Kontrolle des Dienstbetriebes dienen.
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