(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme und die Behandlung von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung;
b) die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung oder einzelner Mitglieder.
(3) Die Dienststellenversammlung ist von der Dienststellenpersonalvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre einmal einzuberufen. Von der Einberufung ist gleichzeitig der Obmann der Zentralpersonalvertretung zu verständigen. Er ist berechtigt, an der Dienststellenversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Bediensteten oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung dies schriftlich verlangt.
(5) Ist die Dienststellenpersonalvertretung funktionsunfähig oder besteht noch keine Dienststellenpersonalvertretung, so ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung der Zentralpersonalvertretung.
(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Ist die Dienststellenpersonalvertretung funktionsunfähig oder besteht noch keine Dienststellenpersonalvertretung, so führt den Vorsitz der an Lebensjahren älteste Bedienstete. Wird die Dienststellenversammlung von der Zentralpersonalvertretung einberufen, so führt der Obmann der Zentralpersonalvertretung den Vorsitz.
(7) Bei zusammengefaßten Dienststellen oder bei Dienststellen, in denen Bedienstete tätig sind, die nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus- oder Wechseldienst), kann zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Teildienststellenversammlungen sind so einzuberufen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist.
(8) Die Dienststellenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihr angehörenden Bediensteten anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte der Bediensteten anwesend, so ist die Dienststellenversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig. Dies gilt nicht für die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung oder einzelner Mitglieder.
(9) Zu einem Beschluß der Dienststellenversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Beschluß über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung oder einzelner Mitglieder bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bediensteten und der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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