(1) Den Bediensteten ist die Teilnahme an den Dienststellenversammlungen ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) zu ermöglichen, soweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Werden Teildienststellenversammlungen durchgeführt, so sind Bedienstete nur zur Teilnahme an jeweils einer Teildienststellenversammlung berechtigt.
(2) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung und in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung vom Dienstgeber nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte nicht benachteiligt werden.
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