(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Zentralpersonalvertretung zu bilden. Sie besteht aus zehn Mitgliedern.
(2) Der Zentralpersonalvertretung obliegt die Besorgung der Aufgaben der Personalvertretung, soweit sie nicht nach § 7 Abs. 4 der Dienststellenpersonalvertretung zukommt. Im Zweifelsfall obliegt die Besorgung einer Aufgabe der Zentralpersonalvertretung. Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zur Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung auch die Besorgung der Aufgaben nach § 7 Abs. 4; im Fall der Trennung von Dienststellen nach § 5 Abs. 1 lit. b kommen der Zentralpersonalvertretung diese Aufgaben bis zur Wahl der neuen Dienststellenpersonalvertretung zu.
(3) Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung vorzeitig, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellenpersonalvertretung auch die Besorgung der Aufgaben nach § 7 Abs. 4.
(4) Die Zentralpersonalvertretung hat Anregungen und Vorschläge der Dienststellenpersonalvertretungen entsprechend zu berücksichtigen und diese in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
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