(1) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Sie dürfen aus diesem Grund insbesondere weder bei der Leistungsfeststellung noch in ihrer dienstlichen Laufbahn schlechtergestellt werden.
(2) Die Personalvertreter dürfen nicht zu einer anderen Dienststelle versetzt oder zum Dienst zugeteilt werden, es sei denn, der Personalvertreter stimmt der Maßnahme zu. Dies gilt nicht, wenn die Dienstzuteilung für weniger als einen Monat erfolgen soll.
(3) Die Personalvertreter dürfen nur mit Zustimmung der Dienststellen-(Zentral )Personalvertretung, deren Mitglied sie sind, gekündigt oder entlassen oder wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit erfolgt sind, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
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