(1) Die Zentralwahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 26 Abs. 1 auf Mängel zu prüfen. Stellt sie solche fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Mängelbehebungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr beim Zentralwahlleiter einlangen.
(2) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so hat die Zentralwahlkommission die Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(3) Das Zurückziehen von Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Zentralwahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, der Unterstützer macht glaubhaft, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr beim Zentralwahlleiter einlangt.
(4) Wahlwerber, die in mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Zentralwahlleiter zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. Hat der Wahlwerber bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung abgegeben, so ist er nur auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden