(1) Die Zentralwahlkommission hat spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge sowie über die Gültigkeit von Koppelungserklärungen zu entscheiden. Wahlvorschläge für die Wahl der Zentralpersonalvertretung sind nur zuzulassen, wenn sie für die Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung zugelassen wurden.
(2) Wahlvorschläge sind ungültig und zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht rechtzeitig eingebracht wurden,
b) nicht von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten unterstützt sind.
(3) Wahlvorschläge sind teilweise ungültig, soweit
a) nicht wählbare Personen enthalten sind,
b) die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet sind,
c) Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten sind,
d) die Zustimmungserklärung eines Wahlwerbers nicht vorliegt.
In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen von den Dienststellenwahlleitern und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung vom Zentralwahlleiter jeweils auf der Internetseite des Landes unverzüglich und zumindest bis zum Ablauf der Wahlzeit kundzumachen. Der Name und die Adresse des Zustellungsbevollmächtigten sind in der Kundmachung nicht anzugeben. In der Kundmachung ist auf allfällige Koppelungen hinzuweisen und sind die Wahlvorschläge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Dienststellenpersonalvertretung bzw. Zentralpersonalvertretung vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Wahl erreicht haben, zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihung nach der Summe der auf die Wählergruppen bei der letzten Wahl entfallenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Zentralwahlkommission zu ziehende Los. Im Anschluss daran sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu reihen. Die Reihung der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die unterscheidende Bezeichnung (§ 26 Abs. 2 lit. a) ersichtlich zu machen.
(5) Mängel eines Wahlvorschlages, die nach der Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.
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