Nach der Schließung des Wahllokals und dem Vorgang nach § 28a Abs. 4 sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen. Die Dienststellenwahlkommission hat sodann den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen und zu entleeren. Hierauf ist die Zahl der bei der Wahl abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und ihre Übereinstimmung mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler zu überprüfen. Ebenso ist die Zahl der ausgegebenen und übriggebliebenen amtlichen Stimmzettel auf ihre Übereinstimmung mit der bei Beginn der Wahl festgestellten Zahl der vorhandenen amtlichen Stimmzettel zu überprüfen. Eine bei wiederholter Zählung sich ergebende Abweichung der beiden Zahlen ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken und möglichst aufzuklären.
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