(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag bzw. an den Wahltagen nicht in der Dienststelle, in der sie ihr Stimmrecht auszuüben haben, anwesend sind, können ihre Stimme im Weg der rechtzeitigen Übersendung oder der sonstigen Übermittlung des verschlossenen Briefumschlags, welcher das Wahlkuvert mit den Stimmzetteln enthält, an die zuständige Dienststellenwahlkommission ausüben (Briefwahl).
(2) Der Zentralwahlleiter hat Wahlberechtigten nach Abs. 1 auf ihren schriftlichen Antrag folgende Wahlbehelfe auszufolgen oder zu übersenden:
a) ein Wahlkuvert;
b) je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung;
c) einen frankierten, mit der Adresse der Dienststellenwahlkommission versehenen Briefumschlag.
(3) Der Zentralwahlleiter hat die Wahlberechtigten, denen Wahlbehelfe für die Briefwahl ausgefolgt oder übermittelt wurden, in eine Liste, getrennt nach Dienststellen, einzutragen. Eine Abschrift der Liste ist den jeweiligen Dienststellenwahlleitern unverzüglich zu übersenden.
(4) Der Antrag auf Ausstellung der Wahlbehelfe muss spätestens bis 12.00 Uhr des siebten Tages vor dem ersten Wahltag beim Zentralwahlwahlleiter eingelangt sein.
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