§ 1 § 1 — Landes-Personalvertretungsgesetz 1994
Gliederung
Rückverweise
(1) Dieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Personen (Bedienstete), die in einer Dienststelle tätig sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.
(3) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden, sowie das Landesverwaltungsgericht.