(1) Ist die Wahlzeit abgelaufen, so hat dies der Dienststellenwahlleiter bekanntzugeben. Von diesem Zeitpunkt an dürfen nur noch die im Wahllokal anwesenden Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden. Sobald der letzte Wähler seine Stimme abgegeben hat, erklärt die Dienststellenwahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen.
(2) Anschließend sind im Fall, dass die Stimmabgabe noch an zumindest einem weiteren Tag fortgesetzt wird, die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Dienststellenwahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren.
(3) Nach dem Schluss der Stimmabgabe am letzten Wahltag ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Dienststellenwahlkommission, deren Hilfspersonal und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
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