Der Zentralwahlleiter hat das von den Dienststellenwahlkommissionen ermittelte Ergebnis der Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und das von der Zentralwahlkommission ermittelte Ergebnis der Wahl der Zentralpersonalvertretung (die Feststellungen nach § 30, die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate sowie die Namen der Wahlwerber, denen Mandate zugewiesen wurden, und die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder) im Bote für Tirol kundzumachen.
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