(1) Der Beginn und der Lauf einer Frist nach dem 5. Abschnitt wird durch Samstage oder Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlkommissionen entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristete Handlung auch an diesem Tag zur Kenntnis gelangen kann.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
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