(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3) Die Personalvertreter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht beschränkt werden. Den Personalvertretern steht ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu, soweit nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten entgegenstehen. Die beabsichtigte Inanspruchnahme freier Zeit ist dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die Landesregierung hat den Obmann der Zentralpersonalvertretung auf dessen Verlangen und höchstens weitere Personalvertreter, deren Beschäftigungsausmaß in Summe das Beschäftigungsausmaß zweier vollbeschäftigter Personalvertreter nicht überschreitet auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen.
(4) Die Personalvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Dienststellen-(Zentral )Personalvertretung teilzunehmen. Ist ein Personalvertreter verhindert, so hat er dies dem Obmann unter Angabe des Grundes unverzüglich bekanntzugeben. Der Obmann hat in diesem Fall ein Ersatzmitglied einzuberufen. Für die Einberufung von Ersatzmitgliedern gilt § 12 Abs. 7 sinngemäß. Personalvertreter, die unentschuldigt drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ferngeblieben sind, können von der Dienststellen- (Zentral )Personalvertretung, der sie angehören, ihres Amtes für verlustig erklärt werden. Ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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