(1) Der Dienststellenwahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Dienststellenwahlkommission, deren Hilfskräfte und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Stimmabgabe eingelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach der Stimmabgabe sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Dienststellenwahlleiter anordnen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
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