§ 27a § 27a — Landes-Personalvertretungsgesetz 1994
Gliederung
5. Abschnitt Wahlen
§ 27a § 27a
Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe herzustellen. Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder ihre sonstige Kennzeichnung ist verboten.
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