§ 27d § 27d — Landes-Personalvertretungsgesetz 1994
Gliederung
5. Abschnitt Wahlen
§ 27d § 27d
Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Dienststellenwahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
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